Damit wird diesem verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Rahmen des Vertriebs von Software die folgenden Angaben zu machen
und
Ordnungsgeld bis 250.000 €
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 50.000 € angesetzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, erging ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegnerin steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren.
Softwareherstellern missfällt die (unkörperliche) Erschöpfung
Das Verbot gesellt sich zu einer ganzen Reihe von Verfahren, die wir für Gebrauchtsoftwarehändler gegen Hersteller erwirkt haben, die versuchen, den Zweitmarkt ihrer Produkte mit allen Mitteln zu behindern. Ein nachvollziehbares Ziel, da die Hersteller natürlich ihre Software gerne immer wieder „neu“ an den User bringen wollen.
- LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Softwarehersteller wegen illegaler „Gebrauchtsoftwareklausel“ in AGB
- LHR erwirkt zweite einstweilige Verfügung gegen Softwarehersteller wegen urheberrechtswidriger Klausel in Software-Nutzungsbedingungen
- LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Softwarehersteller wegen Verstoß gegen Erschöpfungsgrundsatz
Diesmal waren die Verpackungsweise irreführend
Das Landgericht Hamburg war der Antragstellerin der Auffassung, dass die Werbung des Softwareherstellers unzulässig ist, weil sie gegen den Erschöpfungsgrundsatz gem. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG verstößt.
Aufgrund von Beschwerden musste die Antragstellerin feststellen, dass die Produktbeschreibung nicht hält, was sie verspricht.
Bei einer Testinstallation bemerkte sie, dass deutschen Verbrauchern bei dem Versuch, die Software bestimmungsgemäß zu installieren bzw. zu nutzen, der folgende Hinweis eingeblendet und ihnen mitgeteilt wird, dass der Registrierungscode in der entsprechenden Region Einschränkungen unterliege und nicht zur Aktivierung eines Abonnements im entsprechenden Benutzerkonto verwendet werden könne:
Das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms erschöpft sich jedoch im gesamten Gebiet der EU, wenn dieses mit seiner Zustimmung in diesem Gebiet oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Die Antragsgegnerin darf die Nutzungsmöglichkeiten dementsprechend auch nicht faktisch beschränken.
Das Verhalten ist auch gem. §§ 3, 5 UWG unzulässig. Denn durch die oben eingeblendeten Hinweise auf der von ihr vertriebenen Produktverpackung, mit der offensichtlich insbesondere auch deutsche Verbraucher angesprochen werden sollen, erweckte die Antragsgegnerin den Eindruck, dass die Software nicht nur in Benelux-Ländern bzw. von durch dort lebende Verbraucher, sondern – wie der europäische Erschöpfungsgrundsatz es vorgibt – auch unter anderem in Deutschland und durch deutsche Verbraucher nutzbar ist. Das ist jedoch – wie oben gezeigt – unzutreffend.
Fazit
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Der Beschluss des Landgerichts Hamburg reiht sich mittlerweile in eine stattliche Anzahl von Gerichtsentscheidungen dieser Art ein und ist vor dem Hintergrund der europäischen Rechtslage nur konsequent. Leider wollen viele Softwarehersteller die eindeutigen Vorgaben des EuGH nicht anerkennen und versuchen auch jetzt, Jahre nach der Grundsatzentscheidung noch, diese mit – rechtswidrigen – Beschränkungen auszuhebeln. Es ist wichtig für Softwarehändler zu wissen, dass sie sich – wie die vorliegende Entscheidung zeigt -, aktiv gegen rechtswidrige Maßnahmen wehren können.“