Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 8.5.2019, Az. 14 O 127/19) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) eine urheberrechtliche einstweilige Verfügung gegen eine Onlinehändlerin erlassen.
Damit wird dieser verboten, zwei Plagiate von durch die Antragstellerin entworfenen Büsten öffentlich zugänglich zu machen.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 20.000 € angesetzt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und erging ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegnerin steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren.
Kölner Künstlerin wurde massenhaft in China kopiert
Die Antragstellerin ist eine international bekannte und anerkannte Künstlerin, die sich insbesondere mit der Kreation von Keramiken und speziell mit einer eigenen und besonderen Art folgenden “Charakterköpfen” beschäftigt. Anhand eines Messeprospekts bemerkte sie, dass ihre Werke sowohl konzeptionell als auch in der individuellen Ausgestaltung 1:1 kopiert worden waren.
Ganz besonders dreist: Ein deutsches Unternehmen hatte der Antragstellerin im letzten Sommer eine Zusammenarbeit in der (Massen)-Produktion unter anderem der hier interessierenden Werke vorgeschlagen und – nachdem diese die Anfrage unbeantwortet ließ – die Produktion offenbar sodann auf eigene Faust in China in Auftrag gegeben und die Produkte dann von dort bezogen.
Unternehmen gab Unterlassungserklärung ab – Plagiate waren allerdings schon weltweit verbreitet
Das Unternehmen gab zwar auf eine Intervention unserer Kanzlei hin auch eine Unterlassungserklärung ab, erteilte Auskunft, erkannte seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach an und führte die Plagiate der Vernichtung zu. Die Plagiate tauchten dann aber auf einmal weltweit auf, unter anderem in Spanien, Australien und in den USA. Die Antragstellerin sah sich daher einerseits mit umfangreichen Verletzungen ihres Urheberrechts und andererseits damit konfrontiert, dass jeder Rechtsverletzer wegen der zahlreich verbreiteten Plagiate die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin in Frage stellte.
Dankenswerterweise schob das LG Köln auf Antrag von LHR dem Treiben jedenfalls für Deutschland einen Riegel vor.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Die Verletzung geistiger Schutzrechte erfordert schnelles Handeln. Es ist ein Wettlauf gegen die Zeit. Sind – wie hier – Plagiate erst einmal massenhaft in der Welt, erhöht sich einerseits der Schaden. Aber auch die Rechtedurchsetzung wird zunehmend schwieriger. Dies zwar nicht auf rechtlicher, jedoch auf tatsächlicher Ebene. Denn viele Händler können die Vorwürfe nicht nachvollziehen, wenn die Plagiate an anderen, zahlreichen Stellen im Internet angeboten und vertrieben werden. Es ist daher ganz besonders wichtig, die Sach- und Rechtslage schnell durch gerichtliche Entscheidungen zu veranschaulichen.“