Wie bereits berichtet, vertritt LHR die Mutter eines der beiden Kinder in dem bekannten (Fernseh-)Werbespot “Kaufmannsladen”. Dort spielen zwei Kinder im Kindergarten, wie der Name bereits sagt, Kaufladen. Der Spot schließt mit dem allseits bekannten “Dann geh´ doch zu Netto!”. So weit, so kreativ.
Allein: Der Spruch stammt ursprünglich nicht aus der Feder hochdotierter Werber, sondern von der besagten Mutter.
Nach einer Bitte um Auskunft, hat Jung von Matt/SAGA die Urheberschaft zwar nicht bestritten, ihr jedoch statt mit einer Anerkennung mit einer Klage geantwortet. Die Parteien haben sich jetzt vor dem Landgericht Hamburg geeinigt.
“Dann geh´ doch zu Netto!” – Eine Erfolgsgeschichte
Ende 2016/Anfang 2017 produzierte Jung von Matt/Saga zusammen mit der Produktionsfirma Markenfilm den (Fernseh-)Werbespot “Kaufmannsladen”, in dem zwei Kinder im Kindergarten, wie der Name bereits sagt, Kaufladen spielen. Dem einkaufenden Jungen sind die Waren jedoch viel zu teuer und er verleiht seinem Ärger darüber deutlich Ausdruck: “Abzocker!”.
Darüber ist das verkaufenden Mädchen natürlich nicht glücklich und fängt an zu weinen. Schlusspunkt des Spots, im Fachjargon “Peak-End Rule” genannt, bildet das empört vorgetragene, nun allseits bekannte “Dann geh´ doch zu Netto!”
Mittlerweile haben die Werbekampagne und der genannte Spruch als deren zentrales Element nationale und sogar internationale Bekanntheit erlangt. Der erste Werbespot “Kaufmannsladen” schaffte es sowohl in das internationale Branchenranking “FeelMore50″ 2017 und bekam 2018 den “Bronze GWA Effie”.
Vor dem Hintergrund dieses Erfolgs wurden in der Folgezeit weitere, ähnliche Werbespots produziert, die ebenfalls ihre Pointe in dem Slogan “Dann geh´ doch zu Netto!” haben. Die Videos im YouTube-Kanal “nettotv” haben Millionen von Aufrufen.
Alles nur geklaut?
Kurz vor Weihnachten 2018 erreichte unsere Kanzlei eine Beratungsanfrage. Es meldete sich die Erfinderin des Werbeslogans “Dann geh´ doch zu Netto!”, mit dem der deutsche Verbraucher mittlerweile seit zwei Jahren von Kindern, quengelnden Müttern und sogar vom Weihnachtsmann im Fernsehen, Radio und sogar in Gestalt eines Handy-Klingeltons aufgefordert wird, seine Lebensmitteleinkäufe in einem ganz bestimmten Geschäft zu erledigen.
Der außergerichtlichen Bitte an die Beteiligten um Erteilung einer Auskunft über Art und Umfang der Verwendung der auf der Idee “Dann geh´ doch zu Netto!“ beruhenden Werbespots wurde leider nicht entsprochen.
Jung von Matt/SAGA erhebt Klage
Nachdem die Mandantin in einem ersten Schreiben zunächst lapidar auf den Klageweg verwiesen wurde, hat die für Werbespot verantwortliche Werbeagentur Jung von Matt/SAGA unter dem 1.2.2019 die angedrohte Klage gegen die Erfinderin des Slogans “Dann geh´ doch zu Netto!” vor dem Landgericht Hamburg erhoben, Az. 308 O 53/19.
In den folgenden Beiträgen hatten wir die Details des Sachverhalts und dessen rechtliche Bewertung bereits ausführlich dargestellt:
- “Dann geh´ doch zu Netto!” – Wer hat’s erfunden?
- #Nettogate: Jung von Matt droht mit Klage gegen Mutter
- #Nettogate cont’d: Jung von Matt verklagt Mutter vor dem LG Hamburg, Streitwert 100.000 €
Mündliche Verhandlung vor dem LG Hamburg
Nachdem auch die Mutter Klage in der Hauptsache erhoben hatte, fand am 19.2.2020 die mündliche Verhandlung sowohl in dem Verfahren der negativen Feststellungsklage als auch in der spiegelbildlichen Leistungsklage vor dem Landgericht Hamburg statt.
Der Vorsitzende verhehlte bei der Einführung in den Sach- und Streitstand sein Interesse an dem kuriosen Fall nicht. Die Kammer war jedoch der Auffassung, dass die Mutter, obwohl der Slogan “Dann geh´ doch zu Netto!” unstreitig auf ihre Idee zurückgeht, nicht als Urheberin im Rechtssinne angesehen werden könne. Dazu sei der Slogan als solcher einerseits zu kurz. Andererseits reiche auch die Mitwirkung an der Gestaltung des gesamten Werbespots für einen urheberrechtlichen Anspruch nicht aus.
LG Hamburg schlägt Vergleich vor
Das Gericht maß den Erfolgsaussichten des Vorgehens der Mutter daher wenig Erfolgsaussichten bei und regte eine Einigung zwischen den Parteien an. Es nahm dabei den Versuchen der Werbeagentur den Wind aus den Segeln, ihre wirtschaftliche Macht durch Ansatz großer Streitwerte und Produktion hoher Prozesskosten gegenüber der Erfinderin des Spruchs auszuspielen: Es setzte den Streitwert der von Jung von Matt erhobenen negativen Feststellungsklage von dem dort angegebenen Wert in Höhe von 100.000 € auf einen Wert von „bis“ 7.500 € herab.
Insbesondere, da der Mutter der finanzielle Atem für eine zweite Instanz fehlte, einigten sich die Parteien und erklärten die beiden Verfahren für erledigt und bestätigten sich gegenseitig, dass alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Slogan abgegolten sind. Die Kosten der Verfahren wurden – bis auf einen Teil der Gerichtskosten in einem Verfahren, die der Mutter zur Last fallen werden – im Großen und Ganzen gegeneinander aufgehoben.
Beide Parteien haben verloren
Die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg ist, obgleich juristisch nachvollziehbar, natürlich sehr unerfreulich für die Schöpferin des mittlerweile international erfolgreichen Werbeslogans. Aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten blieb der Mutter nichts anderes übrig, als die Segel vor dem Landgericht Hamburg zu streichen, obwohl es theoretisch möglich gewesen wäre, nach einem klageabweisenden Urteil des Landgerichts die nächste Instanz, nämlich das Hanseatische Oberlandesgericht anzurufen.
Man könnte das als Niederlage der Erfinderin verbuchen. Sie hat es jedoch wenigstens versucht und trotz eindeutiger Auffassung des Gerichts einen akzeptablen Vergleich durchsetzen können.
Verloren hat jedenfalls Netto. Die Supermarktkette hätte aus dem Fall eine WIN-WIN-Situation machen können und die Peinlichkeit, dass hinter dem erfolgreichen Werbeslogan nicht die gut dotierte Werbeagentur, sondern die Mutter eines an dem Werbespot mitwirkenden Jungen steckt, mit einer Anerkennung beantworten und ihre in der Werbung hervorgehobene Kinder- und Familienfreundlichkeit beweisen und damit öffentliche Sympathiepunkte sammeln können.
So bleibt es auch in diesem Fall dabei: Werbung hält in der Regel nicht, was sie verspricht.