Man könnte meinen, mit seinem Eigentum dürfe man ohne Konsequenzen machen, was man möchte. Und damit auch mit Kunstwerken, die einem gehören.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch in im Fall einer Kunstinstallation in der Mannheimer Kunsthalle entschieden, dass Künstler zwar nicht immer verhindern können, dass ihre Kunstwerke vom Eigentümer entfernt oder vernichtet werden. Sie können jedoch dafür ggfls. Schadensersatz verlangen.
Entfernung des Werkes aufgrund von Umbaumaßnahmen
Bei dem in dem Verfahren vor dem BGH betroffenen Kunstwerk handelte es sich zum einen um eine ab 2006 erschaffene Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“. Sie präsentierte sich als Loch, das verschiedene Teile durch mehrere Stockwerke der Kunsthalle Mannheim miteinander verband. Zum anderen drehte es sich um die Lichtinstallation „PHaradise“ in dem Dach- und Kuppelbereich eines anderen Gebäudeteils. (BGH, Urteile v. 21.2.2019, Az. I ZR 98/17 – HHole (for Mannheim) – und Az. I ZR 99/17).
Keine kleinen Projekte und bei einer Entkernung des einen und einer Dachsanierung des anderen Gebäudeteils schwierig zu erhalten. Zumal das „Mannheimer Loch“, wie das Werk auch genannt wurde, aus Brandschutzgründen permanent unter Beobachtung stehen musste.
Schadenersatz von bis zu 66.000 Euro möglich
Nicht verwunderlich also, dass die Kuratoren des Museums dachten, es sei allen am Besten damit geholfen, die Installationen ganz zu entfernen. Die Künstlerin Nathalie Braun Barends, die sich in ihrem Urheberrecht verletzt sah, und der Bundesgerichtshof belehrten sie nun eines Besseren. Die Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung dürfte das Museum reichlich schmerzen, wenn sie auch unter der begehrten Vergütung der Künstlerin lag.
Diese verlangte neben dem Erhalt bzw. Wiederherstellung der Installationen hilfsweise, Schadensersatz von nicht unter 90.000 Euro für die Lichtinstallation und nicht unter 220.000 Euro für das „Mannheimer Loch“. Nun muss das Museum zumindest für letzteres mit einem Schadensersatz von bis zu 66.000 Euro rechnen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung zur endgültigen Klärung der Höhe, an die Berufungsinstanz, dem Oberlandesgericht Karlsruhe, zurückverwiesen.
Somit gewannen und verloren beide Parteien. Außerdem fiel eine Interessensabwägung, die laut Bundesgerichtshof bei der Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerkes vorzunehmen sei, in hiesigem Falle für das Beseitigungsinteresse des Eigentümers des Werkes aus. Die Vernichtung des Kunstwerkes war insoweit rechtmäßig und das Erhaltungsinteresse der Künstlerin musste zurückstehen. Siehe zu dem Thema auch den folgenden Artikel:
Zerstörung nicht zwingend rechtswidrig, aber eventuell teuer
In Zukunft wird die Frage, welche Kunst erhalten werden soll und wann das Interesse des Künstlers das des Eigentümers überwiegt, die Gerichte wohl häufiger beschäftigen. Dies ist vor allem bei Kunstwerken, die mit einem Gebäude oder einem Platz verankert sind, von Bedeutung.
In jedem Fall gilt: Unabhängig davon, ob Eigentümer der Kunst staatlicher Natur ist, es sich um ein Museum handelt oder der private Kunstliebhaber sich an einem Werk satt gesehen hat, welches in seinem Besitz liegt – die Zerstörung oder Entfernung desselben muss wohl überlegt sein. Zwar ist die Vernichtung nicht zwingend rechtswidrig, doch sollte man ein paar Euro beiseitegelegt haben, um einen etwaigen Vergütungsanspruch des Künstlers stemmen zu können. Denn dieser wird ihn im Zweifel gerichtlich durchsetzen können.