Ein Karikaturist und der Fußballverein FC Bayern streiten um die Verwendung der Karikatur „The Real Badman & Robben“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München aufgehoben, in dem das Berufungsgericht zugunsten des FC Bayern entschied (BGH, Beschluss vom 28.07.2022, Az. I ZR 11/22).
Der Kläger, ein Grafikdesigner und Illustrator, schuf eine karikaturistische Darstellung der Bayern-Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben. Sie zeigt Ribéry in einem Batman-Look und trägt den Titel „The Real Badman & Robben“. Der Grafikdesigner stellte seine Zeichnungen Bayern-Fans zur Verfügung, die diese im Rahmen eines Pokalspiels zwischen dem FC Bayern und dem BVB Dortmund im Rahmen einer Choreographie verwendeten. Der FC Bayern nutzte die Karikatur dann in teilweise leicht abgewandelter Form für Merchandising-Artikel, die im Fanshop angeboten wurden. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte sowohl an der Karikatur als auch an dem Slogan. Er verklagte den FC Bayern auf Auskunft über erzielte Einnahmen sowie auf Schadenersatz.
Landgericht: Unfreie Bearbeitung nach UrhG
Das Landgericht München gab der Klage statt. Es sah die Karikatur als schutzfähiges Gesamtwerk aus Slogan und Bild. Die Darstellung stelle eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 Urhebergesetz (UrhG) dar. Das Urteil des Landgerichts wurde anschließend auf die Berufung des FC Bayern hin allerdings durch das OLG München abgeändert. Nach Ansicht des OLG München fehlt es an gemäß § 2 UrhG geschützten Werken; der Slogan „The Real Badman & Robben“ sei als kurze Wortfolge nicht schutzfähig.
BGH: Zulässiges Zunutze-Machen der Idee
Der BGH urteilte, dass der FC Bayern die Rechte des Karikaturisten nicht verletzt habe, da die Zeichnungen offensichtlich nicht im Original benutzt worden seien und sich die gestalterische Umsetzung unterscheide. Der FC Bayern habe sich zwar die Idee der Karikatur zunutze gemacht. Die Idee genieße jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz.
Zeichnung und Slogan ein einheitliches Werk?
Der BGH stellte aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers fest. Dem Berufungsurteil des OLG München lasse sich nicht entnehmen, dass geprüft worden sei, ob Slogan und Zeichnung in Kombination Werkqualität zukomme. Es habe den Slogan isoliert als Sprachwerk betrachtet und unterstellt, dass die Zeichnungen Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG hätten.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Es sei, so das BGH-Urteil, nicht ausgeschlossen, dass das OLG bei Berücksichtigung des Klägervortrags zu der Einschätzung gelangt wäre, dass Zeichnung und Slogan ein gemäß § 2 UrhG schutzfähiges Werk und eine künstlerische Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Das OLG habe außer Acht gelassen, dass die Schöpfung des Karikaturisten und die vom FC Bayern genutzte Darstellung den wortgleichen Slogan verwendeten. Der BGH stufte die Nichtzulassungsbeschwerde des Karikaturisten deshalb als zulässig ein und wies die Sache zurück an das OLG München. Dieses muss die Sache jetzt neu verhandeln und entscheiden.