Auch nach dem Tod kann das Recht am eigenen Bild von den Erben vergoldet werden. Das hat nun auch das Bundesverfassungsgericht infolge einer Entscheidung des BGH (AZ I ZR 226/97) ausdrücklich bestätigt.
Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines Kopiererherstellers nicht an, der durch eine Werbekampagne mit einer nachgestellten Szene aus dem Blauen Engel die Erben von Marlene Dietrich auf den Plan gerufen hatte.
Der Hersteller hatte unter der Überschrift „Vom Blauen Engel schwärmen, genügt uns nicht“ die Umweltfreundlichkeit des Gerätes hervorgehoben. Neben dem Text befand sich eine Fotografie, auf der die bekannte, appetitliche Schlüsselszene aus dem Film von einer ähnlich leicht bekleideten Person nachgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Werbekampagne war Marlene Dietrich bereits verstorben.
Lizenzschadensersatz gibt’s grundsätzlich trotzdem, stellte das Verfassungsericht nun klar. Bemerkenswert ist, dass die Bundesrichter hier die Ausdehnung des Persönlichkeitsrechts im Wege der „richterlichen Rechtsfortbildung“ auch über die in § 22 Kunsturhebergesetz normierten Grenzen hinaus ausdrücklich billigen:
Heute hat sich das Recht am Bild über diese ideelle Schutzposition hinaus entwickelt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 22 ff. KUG heute so anzusehen, dass die Norm auch im Dienst von Vermögensinteressen steht.