Unterlassungsverpflichtung: Bei Verstoß haftet nur die GmbH und nicht der Geschäftsführer

Keine Haftung
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Bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber einer juristischen Person ist es immer wieder von Interesse und auch durchaus möglich, auch das dahinter stehende Organ zur Haftung zu ziehen. So beispielsweise bei einer GmbH neben der Gesellschaft selbst, auch den Geschäftsführer.

Zumindest bezüglich der Haftung für den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Durchgriff nun jedoch abgelehnt. Wie das Gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2012 (Az. I ZB 43/11) entschieden hat, haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht für die Zuwiderhandlung einer Unterlassungsverpflichtung, die er im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit selbst begangen hat:

„Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.“

Im konkret zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Berlin (LG) in einem vorhergehenden Verfahren sowohl dem Geschäftsführer, als auch der GmbH bestimmte Behauptungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferungen untersagt (LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2011 – 15 O 389/09).

Nachdem der Geschäftsführer gegen dieses Verbot verstoßen hatte, erließ das LG gegen ihn persönlich und die GmbH als Gesamtschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR. Ersatzweise ordnete es 20 Tage Ordnungshaft an. Gegen diese Entscheidung reichte der Geschäftsführer Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde (KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2011 – 5 W 64/11).

Die darauf folgende Rechtsbeschwerde hingegen hatte vor dem BGH Erfolg. Das Gericht entschied:

„Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.“

Wenn Vollstreckungsschuldner des Unterlassungsgebots ausschließlich die juristische Person ist und handelt das Organ dem Gebot dann schuldhaft zuwider, ist das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das handelnde Organ zu verhängen. 

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