Den Pulitzerpreis erwarten „Gebrauchstexter” vergeblich. Auf was sie allerdings Anspruch haben, ist die Anerkennung der Urheberrecht an dem von ihnen verfassten Werbetext. So werblich sie auch sein mögen, bzw. gerade wegen ihrer Werbewirkung.
Das OLG Düsseldorf hat sich dazu in einem aktuellen Urteil sehr klar positioniert und die Schöpfungshöhe für Produktbeschreibungen als eindeutig schützenwert eingestuft (OLG Düsseldorf vom 06.05.2014, Az. I-20 U 174/12).
Geschützt sind neben den großen Geldscheine auch die kleinen Münzen
Jedenfalls dann, wenn sie das Handwerksmäßige deutlich überragen und damit als künstlerisch gelten können.
Ein für die notwendige Schöpfungshöhe wichtiger Parameter sei zum einen die konkrete Länge der streitgegenständlichen Texte. Im vorliegenden Fall waren passenderweise insbesondere Roben für Richter und Anwälte beschrieben und wortreich einer bestimmten Zielgruppe zum Kauf empfohlen worden.
Die Überschriften waren jeweils als Frage und das überwiegend in der „Ich-Form“ formuliert worden, was dem Leser nach Auffassung des Gerichts das Gefühl vermittelte, es handele sich um Fragen, die er selber stellen möchte.
Hinzu kam die gewählte Sprache, mit der gezielt eine Käuferschicht angesprochen wird, die neben Qualität auch auf modische Aspekte, eine transparente Preisgestaltung und eine gehobene Wortwahl Wert legt. Der Senat führt in der Entscheidung aus:
So „verfügt“ die X Robe nicht über eine perfekte Passform, sondern sie „besticht“ hiermit. Bei jeder möglichen Gelegenheit werden die beworbenen Roben mit Begriffen wie „gekonnt“, „gepflegt“, „elegant“, „qualifiziert“, „sorgfältig“, „angenehm“, „großzügig“, „hochwertig“, „edel“ als aus der Masse herausragend und besonders für anspruchsvolle Käufer geeignet beschrieben, die trotz der vereinheitlichenden Vorgaben für Roben auch geschlechtsspezifisch gut gekleidet sein wollen. So werden die Schnitte als „femininen Ansprüchen entgegenkommend“ beschrieben, die Herrenroben als „Männlichkeit ausstrahlend“.
In Summe ergab sich nach Meinung des Gerichtes damit ein schutzwürdiges Niveau. Der Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wurde stattgegeben.
Das Urteil ist begrüßenswert. Die sogenannte Schöpfungshöhe eines Texts setzt kein ganz besonders hohes literarisches Niveau voraus; es genügt eine gewisse ‚künstlerische Leistung‘. Jeder der mal für Werbung getextet hat weiß, dass das gar nich so einfach ist.
Einfache Beschreibungen sind nicht geschützt
Verständlich wird das Urteil, wenn man sich den Fall eines „erlaubten Kopierens“ vor Augen hält. Die Produktbeschreibung „Dies ist ein rotes Auto mit einer Beule rechts hinten“ wäre eine Produktbeschreibung, die kopiert werden dürfte. Kämen allerdings ausschmückende und direkt dem Produktverkauf dienende Textdetails hinzu, dann wäre die geforderte Schöpfungshöhe erreicht und ein Kopieren – durch den Schutz des Urheberrechts – nicht mehr erlaubt.