Einem aktuellen Urteil des europäischen Gerichtshof nach muss beim Verkauf „gebrauchter“ E-Books die Genehmigung des Urhebers oder Lizenzinhabers eingeholt werden. Im Gegensatz zur Veräußerung von gedruckten Exemplaren liegt nach Ansicht der Richter bei E-Books keine Verbreitung, sondern eine zustimmungspflichtige, öffentliche Wiedergabe vor.
Epidemie, E-Books und Erschöpfungsgrundsatz
Auch die Hersteller und Vetreiber von E-Books dürften zu den wenigen Profiteuren der nach wie vor anhaltenden Corona-Krise zählen. Ob die elektronischen Wälzer das „Feeling“ eines gedruckten Buches ersetzen können, dürfte Geschmackssache sein. In jedem Fall erfreuen sich die Lesetablets stetig wachsender Beliebtheit. Ein nicht zuletzt aus diesem Grunde richtungsweisendes Urteil hat nun der europäische Gerichtshof gefällt.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage zweier niederländischer Verbände, die für die Interessenvertretung nationaler Verlage beauftragt sind. Klagegegner war das (inzwischen in dieser Form nicht mehr existente) Unternehmen „Tom Kabinet“, welches für Mitglieder des hauseigenen Literaturclubs auf einer Online-Präsenz gebrauchte E-Books zum Verkauf anbot.
Die entscheidende Frage im Prozess hieß nun: Handelt es sich beim Verkauf von Kindle und Co. gemäß der europarechtlichen Urheberrichtlinie (Richtlinie 2201/29/EG) um eine Verbreitung oder aber um eine öffentliche Wiedergabe? Die Richter am europäischen Gerichtshof gingen schließlich von Letztgenannter aus (EuGH, Urteil v. 19.12.2019, Az. C-263/18).
Und das hat weitreichende Folgen, denn: Für eine Verbreitung gilt der sogenannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, für eine öffentliche Wiedergabe allerdings nicht. Der Grundsatz ist im deutschen Recht in § 17 Abs. 2 des Urhebergesetzes verankert, welcher wiederum auf Grundlage der europäischen Richtlinie verfasst wurde:
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Demnach gilt in Deutschland, gleichsam wie auf europäischer Ebene: Hat ein Urheber oder Rechteinhaber sein Werk einmal innerhalb der Union verkauft und so in den Verkehr gebracht, kann er die (Weiter)-Verbreitung nun nicht mehr erlauben oder untersagen. Sein Verbreitungsrecht hat sich also erschöpft. Da dieser Grundsatz im Falle der öffentlichen Wiedergabe eben gerade nicht greift, muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden.
Ergraute E-Books mit Eselsohren?
In der Urteilsbegründung gaben die Richter außerdem zu Protokoll, dass die Regelung der Erschöpfungswirkung im Einklang mit dem Willen des europarechtlichen Gesetzgebers nur auf körperliche Gegenstände auf einem materiellen Träger anzuwenden sei. Nur so könne dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich nichtkörperliche Werke wie ein Buch auf einem E-Book oder ein digitales Lied beim Weiterverkauf naturgemäß nicht „verschlechtern“ können. Käufer von gebrauchten Werken könnten so gänzlich neuwertige „Ware“ zu geringeren Preisen erstehen. Ohne diese Beschränkung sei nicht sichergestellt, dass den finanziellen Interessen der Inhaber digitaler Inhalte im gleichen Maße gerecht werden könne wie denen von materiellen Formaten.
Fazit
In Deutschland standen die Vebraucherzentrale und diverse Verlage, Musikanbieter und weitere Vertriebe digitaler Inhalte seit geraumer Zeit im Clinch. Während die Zentrale ein Verbot des Weiterverkaufs digitaler Inhalte als Beschneidung von Verbraucherrechten erachtete, argumentierten die Anbieter mit der erläuterten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Verwertungsinteressen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat hier allerdings bereits 2015 eine Entscheidung mit großer Tragweite gefällt. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, ein Weiterveräußerungsverbot im Falle von digital per Download vertriebenen Inhalten in die allgemeinen Geschäftsbedingungen mitaufzunehmen (OLG Hamburg, Beschluss v. 24.3.2015, Az. 10 U 5/11). Angesichts des Urteils aus Luxemburg ist dieser „Umweg“ über die AGB nun zumindest im Falle von E-Books nicht mehr notwendig.