2011 drückte auf der indonesischen Insel Sulawesi der Affe Naruto auf den Selbstauslöser der Kamera des Naturfotografen David Slater, der das Gerät in dem Naturschutzgebiet eine Weile unbeaufsichtigt liegen gelassen hatte.
Das Selfie von Naruto ist anschließend durch die Welt gegangen und bis heute wohl das bekannteste Bild eines Tieres.
Der Fall ist aber nicht nur deshalb bekannt geworden, sondern auch weil er einen langen urheberrechtlichen Streit ausgelöst hat. Wem gebühren die Rechte an einem sogenannten Selbstauslöserbild?
Das Gesetz schützt alle Formen von Fotos
Zunächst gilt festzuhalten, dass das UrhG alle Arten von Fotos schützt, zumindest dann, wenn die Bilder unter Benutzung strahlender Energie erzeugt werden. Handwerkliches oder künstlerisches Können spielen dabei keine Rolle. Das UrhG schützt schon die reine technische Leistung. Das bedeutet, dass selbst die einfachsten Aufnahmen, mögen sie verpixelt oder verwackelt sein, unter den Schutz des UrhG fallen.
Der Urheber
Der Urheber, also der Berechtigte, ist in den unproblematischen Fällen derjenige, der den Auslöser der Kamera betätigt. Ein bloßes Kopieren oder Scannen, nämlich eine bloße Reproduktion, reichen dabei nicht aus, da sie mechanische Vorgänge sind, die keine persönliche Leistung erfordern. Alles über dieser Schwelle hinaus genügt aber schon, um den Schutzbereich des UrhG zu aktivieren. Was passiert aber, wenn ein Affe den Knopfdruck des Selbstauslösers einer unbeaufsichtigten Kamera betätigt und dabei ein hoch angefragtes Selfie entsteht?
Der Spezialfall des Selbstauslösers
Unter normalen Umständen betätigt den Selbstauslöser ein Mensch. In diesen Fällen ist dieser auch grundsätzlich der Urheber des Bildes, solange er als „Herr der Aufnahme“ einzuordnen ist. Das bedeutet, dass er einen echten Einfluss auf den Entstehungsvorgang des Bildes haben muss. Das Entstehen der Aufnahme darf nicht vom Zufall abhängig sein.
Im Fall Naruto hatte ein US-Gericht 2015 entschieden, dass die Urheberrechte weder dem Affen Naruto gebührten – die in dessen Namen die Tierrechtsorganisation PETA eingeklagt hatte – ebenso wenig dem Fotografen, dessen Kamera der Affe nutzte. Auf eine Berufung von PETA hin wies der US Court of Appeals for the Ninth Circuit am 23. April 2018 die Klage von PETA ab und sprach dem britischen Fotografen David Slater die Vermarktungsrechte an den Bildern zu.
Zu unterstreichen gilt, dass nach deutschem Recht ein mögliches Urheberrecht des Affen nicht einmal zur Debatte stünde. Mögliche Urheberrechte von Tieren scheitern nach dem UrhG bereits an ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit. Urheberrechte des Fotografen Slaters wären dennoch jedenfalls denkbar, würde man annehmen, dass dieser die Kontrolle über die Aufnahmebedingungen besaß.