Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass für Geräte, die zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken bestimmt sind, eine pauschale Vergütung an den Urheber zu zahlen ist. Der BGH hatte nun die Frage zu beantworten ob für Geräte, die nicht nur zur Vervielfältigung bestimmt sind sondern auch andere Funktionen haben, die volle Vergütung zu zahlen ist – und bejahte dies. Für ein Gerät, das bis zu 12 Farbkopien pro Minute herstellen kann, ist deshalb vom Hersteller eine Vergütung in Höhe von 76,70 Euro abzuführen.
Ganz unabhängig vom Urteil des BGH sollte man den Betrag in Höhe von 76,70 Euro im Hinterkopf haben. Insbesondere wenn man mal wieder auf Schnäppchenjagd in den Läden der Republik steht, in denen Geiz als eine herausragende Tugend angepriesen wird. Denn: Wie viel Qualität darf man von einem Produkt erwarten, dass –sagen wir mal- 200 Euro kostet? Davon gehen 31,93 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt, 76,70 Euro an die Verwertungsgesellschaft. Es bleiben 91,37 Euro. In dieser Summe ist noch der Gewinn des Herstellers enthalten, der Gewinn des Verkäufers, ein paar Speditionskosten und weiß der Kuckuck welche Beträge noch. Es bleibt jedenfalls nicht besonders viel für die Herstellung des Gerätes übrig. Ich frage mich, ob man da nicht zwangsläufig Probleme mit der Qualität der Produkte bekommen muss. (ro)