Heutzutage läuft ein Großteil der geschäftlichen Kommunikation über Nachrichten-Dienste wie WhatsApp. Elektronische Nachrichten sind dabei häufig Beweismittel vor Gericht.
Hier stellt sich jedoch die Frage, wann eine Nachricht als zugestellt beziehungsweise als zur Kenntnis genommen gilt. Das LG Bonn hatte nun zu klären, ob die Kennzeichnung mit zwei Haken auch rechtlich eine Zustellung begründe (LG Bonn, Urteil v. 31.01.2020, Az. 17 O 323/19).
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war der Verkäufer eines Grundstücks im August 2019 wegen ausgebliebener Kaufpreiszahlung vom Kaufvertrag zurückgetreten. In der Folgezeit forderte der Verkäufer mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten den Verfügungsbeklagten drei verbindliche Termine für eine Hausbesichtigung zu nennen und drohte zugleich die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung an. Der Käufer benannte über den Messenger-Dienst „E“ zwei mögliche Termine.
Verkäufer bestreitet Erhalt von WhatsApp-Nachricht
Kurz später stellte der Verkäufer einen Antrag auf Gewährung eines Zutritts- und Besichtigungsrechts und behaupteten von der Nachricht erst durch Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens Kenntnis erlangt zu haben. Dem Verfügungsbeklagten sei zudem bekannt gewesen, dass der Verfügungskläger den Dienst „E“ kaum nutze und den Eingang von Nachrichten nicht kontrolliere. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Nachrichteneingang regelmäßig zu kontrollieren. Wichtige Angelegenheiten seien stets telefonisch zwischen den Parteien besprochen worden. Die Nachricht war jedoch eindeutig mit zwei blauen Haken gekennzeichnet, die als Zeichen eines erfolgreichen Versandes und der Kenntnisnahme des Empfängers angezeigt werden.
Der Käufer erkannte den Anspruch an, wollte jedoch die Kosten des Verfahrens nicht tragen.
LG Bonn: Zwei blaue Haken bei WhatsApp bedeutet Eingang der Nachricht auf Gerät des Empfängers und Öffnung der Nachricht
Bei einer WhatsApp-Nachricht handele es sich um eine Erklärung unter Abwesenden. Diese wird gemäß § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Das Gericht führte aus, dass eine Nachricht als zugegangen anzusehen ist, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. WhatsApp-Nachrichten gelten daher als zugestellt, wenn sie das Mobiltelefon des Empfängers erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass zwischen den Parteien vereinbart werden müsse, dass auch über WhatsApp kommuniziert werden solle.
Dass die Nachrichten beim Verkäufer nicht angekommen sei, könne nicht stimmen, so das Landgericht. Ausweislich des vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Screenshots war die Nachricht mit zwei blauen Haken gekennzeichnet. Deshalb könne man davon ausgehen, dass der Verkäufer die Nachricht geöffnet habe. Dies begründe auch rechtlich eine Zustellung.
Dem stehe auch der längere Zeitraum nicht entgegen, in dem keine Kommunikation zwischen den Parteien stattgefunden hat. Es sei bei einer rein geschäftlichen Beziehung nicht ungewöhnlich, dass nur anlassbezogen kommuniziert werde. Bei einer derart weit verbreiteten Applikation wie „WhatsApp“ kann aus einer Phase ohne Kommunikation nicht der Schluss gezogen werden, der andere Teil habe diesen eröffneten Kommunikationskanal wieder aufgegeben.
Praxishinweis
WhatsApp hat sich zu einem immer wichtiger werdenden Kommunikationsmittel entwickelt, das auch für rechtlich relevante Nachrichten eingesetzt wird. Wir empfehlen daher, einen etwaigen Nachrichteneingang bei “WhatsApp” regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen und die zulässigen Kommunikationswege in Vereinbarungen und Verträgen im Voraus klar zu bezeichnen.