EuGH: Kein Nutzungsersatz für Verbraucher nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrags

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Schlechte Neuigkeiten für Verbraucher: Einem aktuellen Urteil des EuGH zufolge (EuGH, Urteil v. 04.06.2020, Az. C-301/18), haben Verbraucher keinen Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn sie einem im Fernabsatz (also etwa online oder telefonisch) geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen.

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 ist nach Ansicht der Richter dahin auszulegen, dass ein Verbraucher die Erstattung der gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen könne, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Der EuGH widersprach damit einer deutschen Regelung, die Verbrauchern in diesem Fall ein Anspruch auf Nutzungsersatz gewährt.

Sachverhalt

Im Jahr 2005 schloss ein Verbraucher im Fernabsatz mit der DSL-Bank zwei Darlehensverträge zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. 10 Jahre später erklärte er gegenüber dem Kreditinstitut den Widerruf der Verträge. Zur Begründung machte er geltend, dass die Widerrufsbelehrung nicht im Einklang mit nationalem Recht stehe. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an. Der Darlehensnehmer erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Bonn auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs sowie auf Verurteilung der DSL-Bank zur Zahlung von Nutzungsaufsatz für die gezahlten Tilgungs- und Zinsbeiträge. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Verträge wirksam widerrufen habe und dass ihm nach deutschen Recht Nutzungsersatz zustehe. Es hatte allerdings Zweifel, ob die deutsche Regelung im Einklang mit europäischen Recht steht. Daher stellte es dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die Frage, ob Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2000/65/ über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher einer derartigen nationalen Regelung entgegenstehe.

Kein Nutzungsersatz für Verbraucher nach EU-Recht

Der EuGH stellte fest, dass der Darlehensgeber jeden Betrag zu erstatten habe, den er von dem Verbraucher aus dem widerrufenen Vertrag erhalten habe. Weder Art. 7 Abs. 4 noch irgendeine andere Vorschrift der Richtlinie 2002/65 siehe jedoch vor, dass die Bank verpflichtet wäre, auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten. Die Richtlinie 2002/65 bewirke grundsätzlich eine Vollharmonisierung. Daher dürften die Mitgliedsstaaten in den harmonisierten Bereichen nicht von den Bestimmungen abweichen, es sei denn, die Richtlinie sehe dies ausdrücklich vor.

Muss der Verbraucher Nutzungsersatz zahlen?

Eine gute Nachricht gab es für den Verbraucher dann allerdings doch. Um die Frage, ob der Verbraucher für den Kredit Nutzungsersatz zahlen muss, ging es im vorliegenden Fall nicht. Der EuGH stellte jedoch klar, dass dies nur der der Fall sei, wenn der Kunde bei Vertragsschluss darüber informiert und wurde und zugestimmt hat.

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