Ryanair & Co: Gerichte stärken Fluggastrechte von Verbrauchern

Fluggastrechte Verbraucher

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Landgericht Frankfurt stärken mit neuen Entscheidungen die Rechte von Fluggästen. Das Landgericht Frankfurt hat Ryanair-Klauseln gekippt, welche die Nutzung sogenannter Flugrechtsportalen ausschloss. Außerdem hat der EuGH in einem neuen Urteil verboten, dass Fluganbieter Fluggastentschädigungen für den Fall ausschließen, dass ein Flug vorverlegt wird.

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht Verbrauchern eine Entschädigung zu, wenn ein Flug mit Start oder Ziel innerhalb der EU ausfällt oder sich erheblich verzögert. In den letzten Jahren haben sich Rechtsdienstleister auf dem Markt etabliert, die Verbrauchern helfen, diese Entschädigung von einem Fluganbieter zu erhalten. Manche der Flugrechtsdienstleister lassen sich die Ansprüche der Verbraucher abtreten und zahlen dafür eine Pauschale aus, sogenannte Sofortentschädiger. Andere setzen für Verbraucher Entschädigungen durch und verlangen eine anteilsmäßige Provision.

Ausschluss von Flugportalen per AGB

Der Billigfluganbieter Ryanair versuchte, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Abtretung von Ansprüchen auszuschließen: Die AGB von Ryanair erlaubten Flugästen zwar, Entschädigungsansprüche an einen Dritten abzutreten, jedoch nur dann, wenn dieser keine natürliche Person ist. Konkret bedeutet das: Ein solcher Anspruch durfte zwar zum Beispiel an einen Freund übertragen werden, aber nicht an ein Unternehmen, das als juristische Person organisiert ist, wie es Flugrechtsdienstleister sind.

Verstoß gegen Fluggastrechteverordnung

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein solcher Ausschluss in AGB unzulässig ist (Urteil v. 25.11.2021, Az. 2-03 O 527). Laut LG Frankfurt verstoßen derartige Klauseln gegen die Fluggastrechteverordnung. Ryanair müsse, so die Richter, akzeptieren, dass für Kunden Flugrechtsdienstleister häufig den einfacheren und unkomplizierteren Weg darstellen, um Forderungen durchzusetzen. Ryanair könne sich auch nicht mit einer komplexen Klausel auf irisches Recht berufen, entschied das LG Frankfurt.
Erstritten hat das Urteil die Wettbewerbszentrale Frankfurt, die vor dem Landgericht Berlin bereits ein ähnliches Urteil gegen den Billigflieger Wizz Air erstritten (LG Berlin, Urteil v. 31.08.2021, Az. 103 O 7/20).

EuGH klärt Voraussetzungen für Entschädigungen

Im zweiten Fall legten das Landesgericht Korneuburg in Österreich und das Landgericht Düsseldorf dem EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens eine Rechtsfrage zur Entscheidung vor. Die Gerichte waren mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und Flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion befasst. In diesen ging es um Entschädigungsansprüche der Fluggäste, unter anderem wegen der Vorverlegung von Flügen. Die Gerichte ersuchten den Gerichtshof um Klarstellungen zu verschiedenen Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der EU-Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ansprüche geltend machen können (EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20 (Azurair u. a.), C-263/20 (Airhelp), C-395/20 (Corendon Airlines).

Vorverlegung um mehr als eine Stunde entspricht Annullierung

Am 21. Dezember entschied der EuGH unter anderem, dass ein Flug ist als „annulliert“ im Sinne des Erwägungsgrundes 13 sowie der Artikel 5 Abs. 1 lit. b, 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung anzusehen ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Eine Vorverlegung um mehr als eine Stunde sei als erheblich anzusehen, denn sie könne für Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Eine solche Vorverlegung nehme Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise  nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. Eine neue Abflugzeit könne einen Fluggast etwa zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen. Doch auch dann könne er seinen Flug trotzdem verpassen.

Kürzung der Entschädigung bei Vorverlegung unzulässig

Der EuGH entschied auch, dass in einem solchen Fall das Luftfahrtunternehmen die volle Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zu zahlen hat. Eine Kürzung der Ausgleichszahlung mit der Begründung, man habe dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten, mit der das Endziel ohne Verspätung hätte erreicht werden können, ist dem Urteil nach unzulässig.

Flugbestätigung eines Vermittlers ist verbindlich

In dem Verfahren ging es zudem um die Frage, wann eine „bestätigte Buchung“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a der Fluggastrechteverordnung vorliegt. Diese ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Fluggastrechten. Der EuGH entschied, dass eine „bestätigte Buchung“ schon dann vorliegt, wenn der Reisende von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen Beleg erhalten hat, auf dem ein bestimmter, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierter Flug angegeben ist. Erforderlich ist demnach nicht, dass der Fluggast von der Airline selbst eine Bestätigung über die Flugzeiten erhalten hat. Dies ist relevant für Fälle, in denen Verbraucher in einem Reisebüro oder bei einem sonstigen Vermittler ein Flugticket erwerben. Ein Reisebüro kann sich nun nicht mehr darauf berufen, dass ihm die Flugzeit nicht von der Airline bestätigt wurde, die eigenen Flugangaben also keine Gültigkeit hatten.

Das EuGH-Urteil nimmt sich gleich eine ganze Reihe von Fragestellungen, die bisher für Unklarheit in Entschädigungsfällen sorgten, vor. Nicht nur die Flugrechtsportale, sondern vor allem betroffene Verbraucher dürften sich freuen. Das Urteil aus Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale hat angekündigt, notfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.

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