Meist heißt es, man könne das Empfangsbekenntnis nicht vollziehen. Hier einige Ausreden, die sich als reine Verzögerungstaktik oder (schlimmer) als schlichte Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen entpuppen:
Ausrede 1:
„Lieber Kollege, ich kann das Empfangsbekenntnis nicht vollziehen, weil die Zustellung per Fax nicht wirksam ist.“
Das ist Unsinn. Bei einer Zustellung von Beschlussverfügungen (nicht Urteilsverfügungen) von Anwalt zu Anwalt ist die Zustellung per Telefax gem. § 195 I i.V.m. § 174 II 1 ZPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und wirksam (Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rn. 3.62).
Ausrede 2:
„Der einstweiligen Verfügung liegt keine Antragsschrift bei. Schade Herr Kollege, jetzt ist wohl Essig mit der Zustellung.“
Das Fehlen der Antragsschrift ändert nichts an der wirksamen Zustellung, solange das Gericht nicht verfügt hat, dass die Antragsschrift mit zugestellt werden muss und die Verfügung aus sich heraus verständlich ist (Zöller/Vollkommer, § 929 ZPO Rn. 13).
Ausrede 3:
„Leider haben Sie mir keine vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zugestellt. Ätsch, Kollege!“
Eine vollstreckbare Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung gibt es nirgendwo auf der Welt. Ich kann sie folglich nicht zustellen.
Liebe Kollegen, bitte seid doch etwas zustellungsfreudiger! Wem die Verfügung nicht gefällt, der kann ja Widerspruch einlegen. Wer aber das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet, verhält sich rechtswidrig (§ 14 BORA) und verursacht weitere Kosten bei seinem Mandanten.
Schließlich kann man ja auch für teuer Geld per Gerichtsvollzieher zustellen. Dann heißt es „Ätsch“ auf der anderen Seite. (zie)