Aber Spaß beiseite: tatsächlich weigern sich Anwaltskollegen des öfteren mit seltsamen Ausreden, Faxzustellungen „von Anwalt zu Anwalt“, insbesondere einstweilige Verfügungen, entgegenzunehmen. Dass die Zustellung auf diesem Weg grundsätzlich möglich ist, hat der Gesetzgeber mit den §§ 195 und 174 ZPO ausdrücklich geregelt.
Allerdings – so hat das OLG Köln (Az: 6 W 81/06, Urteil v. 04.07.2006) festgestellt – ist für die Zustellung auch erforderlich, dass sich der Anwalt der Gegenseite zum Empfang „bekennt“, nämlich durch ein Empfangsbekenntnis.
„Unabdingbares Erfordernis für eine Zustellung sei eine unzweifelhafte Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (…). An dieser Rechtslage hat sich die durch das Zustellungsreformgesetz von 2001 eingefügte Möglichkeit, die Zustellung auch durch Telekopie oder elektronische Mittel vorzunehmen (§ 174 Abs. 2 und 3 ZPO), nichts geändert.“
Unterzeichnet er das Empfangsbekenntnis nicht, ist die Zustellung nicht wirksam. Allerdings bekommt der Anwalt dann Ärger von der Kammer. Und von uns. (zie)
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