Es geht um die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung von Lichtbildern im Internet.
Der Kläger hatte seinen Roller verkauft und dem Käufer vorher zur Ansicht einige Fotos zukommen lassen. Nach der Transaktion fand der Kläger seinen Roller nebst Lichtbildern in einem Onlineinserat abermals – diesmal von seinem Käufer – zum Verkauf angeboten wieder.
Auf die Unterlassungsaufforderung und die nachfolgende Klage wegen der Urhebrrechtsverletzung verteidigt sich der Beklagte neben dem Hinweis, dass er beim Kauf des Rollers angeblich getäuscht worden sei usw., trickreich mit einem Katalog von investigativen Fragen.
Unter anderem:
„Warum fand die Fahrzeugübergabe an einer Tankstelle statt?„
Verflucht! Darauf muss jetzt natürlich zügig eine plausible Antwort gefunden werden, womit der Gegner wertvolle Zeit gewinnt. Well played, Sir!
Wir können nur hoffen, dass die Jury in dem bevorstehenden Tribunal am Amtsgericht nicht auch noch mehrheitlich aus Radfahrern besteht. Dann ist der Mandant geliefert. (la)