Das OLG Düsseldorf hat erneut bestätigt, dass bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet der Urheber ein Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung hat. Dies selbstverständlich auch, wenn die Bilder unrechtmäßig verwendet werden. Fehlt diese Urheberbezeichnung, führt dies zu einer Verdoppelung des Schadensersatzes. (be)