Fachchinesisch
Gegenstand des Verfügungsverfahrens war darüber hinaus die Werbung für eine handelsübliche deutschsprachige Version, obwohl nach dem Kauf ein Produkt geliefert wurde, bei dem die Angaben auf der Verpackung asiatische Schriftzeichen enthielten.
Der Antragsgegner hatte sich in einer beim Landgericht Frankfurt hinterlegten Schutzschrift unter anderem damit verteidigt, dass der Kunde – unstreitig – voll funktionsfähige Software erhalte und die Gestaltung des Produkts und die verwendeten Sprache unerheblich sei. Das Landgericht folgte der Argumentation des Antragsgegners nicht und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
Nutzungsberechtigung zweifelhaft
Das Argument, dass die Richter am Landgericht Frankfurt diesbezüglich überzeugte, war, dass Kunden durch die Lieferung anders gestalteter Ware Zweifel an der Berechtigung zur Nutzung der Software hegen könnten, die insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen umfangreichen Maßnahmen der Softwarehersteller gegen den Handel mit „gebrauchter“ oder parallel importierte Software durchaus begründet sind.
Fazit:
Im Internet herrscht insbesondere in Bezug auf den Handel mit gebrauchter Software ein arger Preiskampf. Nicht wenige Händler versuchen daher, den Kunden unter dem Deckmantel deutschsprachiger Originalsoftware rechtlich zweifelhafte Ware „unterzujubeln“, die dann zwar in tatsächlicher Hinsicht genutzt werden kann, bei der die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung jedoch zweifelhaft ist.
Auch wenn der Handel mit „gebrauchter“ Software insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zulässig sein dürfte, gilt auch hier weiterhin das Verbot der irreführenden Werbung. Die Eigenschaften des gelieferten Produkts müssen sich mit den Angaben in der Werbung decken.
Der Beschluss lautet im Volltext:
Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss vom 10.8.2011
Az.: 2-03 O 311/12
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Antragsteller
gegen
Antragsgegner
hat die 3. Zivilkammer des Landgericht Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügtem Antrag vom 6.8.2012, bei Gericht eingegangen am 8.8.2012, nebst 9 Anlagen
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. K, Richterin S. und Richterin am Landgericht B. am 10.8.12 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000, 00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt:
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von Software im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern,
1. die Software als „Windows XP Professional OEM inkl. Service Pack 3“ von Microsoft, wie aus Anlage ASt 3 ersichtlich geschehen, zu bewerben und die aus Anlage ASt 5 ersichtliche CD zu liefern
und /oder
2. die Ware „Microsoft Office Home and Student 2010 (Product Key Card)“, als deutsche Ware, wie aus Anlage ASt 6 ersichtlich geschehen, zu bewerben und das aus Anlage ASt 7 ersichtliche Produkt zu liefern.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt
Der Streitwert wird auf 17.000 E festgesetzt.
Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8, 12 ff. UWG, 3 ,32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 I Nr. 1 GKG.
Die Schutzschrift vom 27.7.2011 lag vor.
(la)