Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgefährdende Inhalte anbietet, eine Störerhaftung nach dem UWG begründen kann.
Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf einer Website Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine illegale Tauschbörse, auf der nahezu ausschließlich Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien zum Herunterladen angeboten wurden.
Die Website ermöglichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website erhältlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der Betreiber der Website keine Rechte hat. Darüber hinaus werden für jedermann zugänglich auf der Website Filme angeboten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (§ 15 Abs. 2 JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (§§ 130, 130a, 131, 184 StGB).
Der Betreiber der Website handelte somit strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Frankfurt, Az.: 3-08 O 143/07, Urteil v. 2.1.2008, abrufbar bei Medien, Internet und Recht bestätigte seine einstweilige Verfügung, mit der ein Mitbewerber der Antragsgegnerin verboten hatte, auf diesen Seiten Werbung zu schalten.
Zur Begründung führte das Gericht die Störerhaftung des Antragsgegners an:
„Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber der Internetseite […] ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes.
Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite […] Werbung für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.
Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, kann offen bleiben. Denn für die Störerhaftung genügt bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung.“
Die Antragsgegnerhabe außerdem Prüfpflichten verletzt, da er die Werbung nach Beanstandung und Abmahnung aufrecht erhalten habe. Dabei führe die Kenntnis von Verstößen auf der einen Website dazu, auch auf identische Verstöße auf anderen Websites zu prüfen:
„Denn in der Abmahnung vom 10.08.2007 ging es um Wettbewerbsverstöße, die mit den vorliegenden identisch waren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass eine andere Internetseite betroffen ist. Deshalb hätte die Antragsgegnerin überprüfen müssen, ob sie auf anderen wettbewerbswidrigen Internetseiten, auf denen jugendgefährdende Filme ohne Altersverifikationssystem frei zugänglich gemacht werden, Werbung platzierte.“
Die Werbung auf illegalen Seiten ist damit selbst illegal (ca).