Diese Maßnahme wurde notwendig, nachdem Amazon unter Berufung auf Kundenbeschwerden bestimmte Angebote auf der Amazon Plattform immer wieder sperrte, ohne jedoch mitzuteilen, von wem die Beanstandungen stammten und welchen Inhalt sie hatten.
Sabotage ist bei Amazon an der Tagesordnung
Erfolgreiche Amazonhändler, die in hart umkämpften Bereichen tätig sind, können ein Lied davon singen: Amazon ist vor dem Hintergrund der Motivation, das kundenfreundlichste Unternehmen überhaupt zu sein, mit der Löschung und Sperrung von Angeboten, die zu viele Beschwerden auf sich vereinen, nicht zimperlich.
Das Problem: Häufig stammen diese Beschwerden gar nicht von unzufriedenen Kunden, sondern von Mitbewerbern, die nur zum Schein Bestellungen aufgeben, um diese dann immer wieder negativ zu bewerten, bis Amazon die entsprechenden Angebote sperrt.
Über diese und elf weitere Sabotagemaßnahmen auf der Amazon-Plattform hatten wir bereits hier berichtet:
Beweisführung ist ohne Amazon schwierig
Der Nachweis dieser Machenschaften ist schwierig. Ohne die Hilfe des Unternehmens Amazon, dem die Daten naturgemäß exklusiv vollständig vorliegen, geht es meistens nicht.
Im vorliegenden Fall wurden die Produkte der betroffenen Händlerin immer wieder als mangelhaft bewertet, da sie entgegen der Artikelbeschreibung nicht neu, sondern gebraucht gewesen seien. Die Händlerin konnte jedoch mit Sicherheit ausschließen, dass die angeblichen Kunden gebrauchte Ware erhalten hatten. Für sie war daher klar, dass die negativen Bewertungen nicht von unzufriedenen Kunden, sondern von einem Wettbewerber stammten.
Um sicherzustellen, dass Amazon die betreffenden Daten nicht frühzeitig löscht, beantragte er mithilfe von LHR eine entsprechende Anordnung vor dem Landgericht Köln.
LG Köln verbietet Löschung von Daten
Das Landgericht verbot Amazon darauf hin,
die Bestandsdaten der auf der Plattform www.amazon.de registrierten Nutzer, die sich als Kunden des Händlers über die von Amazon bereitgestellten Onlineformulare über den Zustand der von dem Händler angebotenen und ausgelieferten Produkte beschwert haben, einschließlich der folgenden, bei Amazon gespeicherten Daten zu löschen:
a. Namen der Nutzer
b. Benutzername der Nutzer
c. Anschrift der Nutzer
d. E-Mail der Nutzer
e. Nummer der Bestellung
f. genauer Zeitpunkt der Bestellung unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, Sekunde und Zeitzone
g. genauer Zeitpunkt der Kundenbeschwerde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minute, Sekunde und Zeitzone sowie
h. Inhalt der Kundenbeschwerden unter Angabe des vollständigen Wortlauts
Das Landgericht folgte damit der Auffassung der Antragstellerin, wonach angesichts des drohenden Datenverlust ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden auf Grundlage des § 14 TMG bestand (LG Köln, Beschluss v. 19.5.2020, Az. 28 O 139/20, nicht rechtskräftig).
Interessant ist die Entscheidung unter anderem deshalb, da bis zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019 davon ausgegangen wurde, dass § 14 Abs. 3-5 TMG nur im Verhältnis zu Betreibern von sozialen Netzwerken und nicht auch im Verhältnis zu sonstigen Diensteanbietern im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG gilt (BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18).
Wie nicht anders zu erwarten, sieht Amazon nicht etwa Veranlassung dazu, einem geschädigten Amazon-Händler unterstützend zur Seite zu stehen, sondern bleibt seiner Linie treu: Man wehrt sich – wie in jedem anderen Verfahren – mit Händen und Füßen gegen deutsche Gerichtsentscheidungen. Es bleibt daher spannend.
Wir werden weiter berichten.
(Offenlegung: Wir vertreten die Antragstellerin.)