Bezeichnung „FEDI“ für teilweise gegorenen Traubenmost irreführend?

Keine Irreführung durch die Bezeichnung "FEDI" für teilweise gegorenen Traubenmost  

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Ins Visier des Landesuntersuchungsamts kam ein teilweise gegorener Traubenmost, bei dem die Gärung unterbrochen wurde, und der in einer fest verschlossenen Flasche mit der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder auf dem Etikett in Verkehr gebracht wurde.

Ob es sich dabei um eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers handelt, klärt der folgende Beitrag. 

Vertrieb des teilweise gegorenen Traubenmost unter Bezeichnung „FEDI“

Die klagende Weinkellerei stellt einen teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde. Dieser Traubenmost wird in einer fest verschlossenen Flasche mit der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder sowie dem Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“ auf dem Etikett in Verkehr gebracht.

Nach Einschätzung des Landesuntersuchungsamts werde dadurch der Eindruck erweckt, es handele sich bei dem Produkt um einen „Federweißen“. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich tat­sächlich um einen Federweißen handele. Es sei nicht notwendig, dass das Getränk sich noch in Gärung befinde. Im Gegenteil reiche es aus, dass es ein teilweise vergorener Traubenmost sei.

Die Weinkellerei erhob Klage mit dem Zweck, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu unter­sagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost mit der entsprechenden Bezeichnung in Verkehr zu bringen. Vor dem Verwaltungsgericht Trier wurde das Urteil zunächst abgewiesen.

OVG: Keine Irreführung des Verbrauchers

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Nach Auffassung des OVG Koblenz ist das Land Rheinland-Pfalz nicht dazu berechtigt, die Bezeichnung „FEDI“ für das von der Klägerin angebotene Produkt zu untersagen (OVG Koblenz, Urteil v. 13.03.2019, Az. 8 A 11522/18.OVG).

Es könne dahin­stehen, ob die Verwendung des Begriffs Federweißer nach europarechtlichen oder nationalen Vorschriften ein noch in Gärung befindliches Produkt voraussetze und es sich bei dem von der Klägerin angebotenen „FEDI“ nicht tatsächlich um einen Federweißen in diesem Sinne handele.

„FEDI“ klar als haltbar erkennbar

Nach der Verbrau­chererwartung handele es sich bei Federweißem jedoch um ein frisches, noch in Gärung befindliches Produkt, das sein Geschmacksbild schnell verändere und des­halb nicht über längere Zeit lagerfähig sei. Demnach sei ein solcher nur in unverschlossenen Behältnissen zum Verkauf erhältlich.

Einer solchen Ver­brauchererwartung entspreche der von der Klägerin hergestellte teilweise gegorene Traubenmost offenbar nicht. Durch das verwendete Etikett werde jedoch erkennbar, dass das Getränk „haltbar und dicht verschlossen“ sei. Dadurch sei aus der Sicht des Verbrauchers auch klar, dass keine Gefahr der Geschmacksbildveränderung bestehe, heisst es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Vor diesem Hintergrund sei die Differenzierung zu einem Federweißen nach der Verbrauchererwartung so offensichtlich, dass nicht von einer Irreführung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ausgegangen werden könne.

Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Werbens

Bei Kennzeichnung von Lebensmitteln und Getränken ist stets Vorsicht geboten. Wer wettbewerbswidrig mit irreführenden Angaben wirbt, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Zum einen drohen wettbewerbsrechtliche Beanstandungen, insbesondere Abmahnungen mit entsprechenden Aufforderungen zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen, Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche und bei vorsätzlichem Handeln unter bestimmten Voraussetzungen Gewinnabschöpfungsansprüche sowie ggf. auf die Durchsetzung dieser Forderungen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht.

Zum anderen sieht das UWG für besondere Fälle der irreführenden Werbung in krassen Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen oder Bußgelder vor (vgl. § 16 Abs. 1 UWG). Vor diesem Hintergrund raten wir dringend dazu, sich mit den einschlägigen Regelungen des UWG eingehend auseinandersetzen und die dortigen Vorgaben sorgfältig zu beachten.

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