Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil vom 10.10.2019 in Anwendung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Produkte „Thunder Frosted Chewing Bags“ und „Thunder Chewing Tobacco“ als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die nicht zum Kauen bestimmt sind, nicht auf dem deutschen Markt vertrieben werden dürfen.
Maßgeblich sei dabei, dass sich die wesentlichen Inhaltsstoffe auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten lösten (VGH München, Urteil v. 10.10.2019, Az. 20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234).
Zum Sachverhalt
Ein Importeur von Tabakerzeugnissen klagte gegen Vertriebsverbote für auf dem deutschen Markt vertriebene Tabakerzeugnisse. Dabei handelte es sich um zwei Erzeugnisse des dänischen Herstellers V2 Tobacco: „Thunder Frosted Chewing Bags“ (klein geschnittener Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige Zellulosebeutel abgepackt wird) sowie „Thunder Chewing Tobacco“ (Paste, vergleichbar mit weicher Knetmasse, die aus gemahlenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen zugesetzt werden).
EuGH: Auslegung des Begriffs „zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse“
Der VGH München hatte das Verfahren im Juli 2017 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) vorgelegt. Dabei standen die bayerischen Richter vor der Frage, ob die rauchlosen Tabakerzeugnisse unter das Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch fallen.
Grundlage dafür ist die Tabakrichtlinie 2014/40, nach der das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch in der EU grundsätzlich verboten ist. Eine Ausnahme ist aber unter anderem der Kautabak, der als „rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum kauen bestimmt ist“, beschrieben wird.
Der EuGH hatte mit Urteil vom 17.10.2018 entschieden, dass nur die Tabakerzeugnisse zum Kauen bestimmt seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden, d.h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen könnten (EuGH, Urteil v. 17.10.2018, Az. C-425/17).
VGH stuft Produkte „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch“ ein
Der VGH hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, es komme für die Einstufung als „zum Kauen bestimmt“ (und damit als erlaubt) darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stufte der VGH die streitgegenständlichen Produkte als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die nicht zum Kauen bestimmt sind im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie 40/2014/EU, ein. Damit sind sie nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland verboten.
Wesentliche Inhaltsstoffe lösen sich auch bei bloßem Im-Mund-Halten
Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergebe, lösten sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus kleingeschnittenem Tabak und gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmung sei dies jedoch ausreichend, so der VGH.
Fazit
Die Tabakindustrie hat sich den Bedürfnissen junger Konsumenten angepasst und den traditionellen Kautabak weiterentwickelt. In Werbekampagnen wird insbesondere damit geworben, dass man Tabak auch dann genießen könne, wo Rauchen verboten ist – etwa in Flugzeugen, öffentlichen Gebäuden oder Restaurants. Hingegen wird der klassische Kautabak nach Auffassung des Richtliniengebers in der Regel von älteren Verbrauchern konsumiert und für Kinder und Jugendliche deshalb weniger attraktiv.
Die strenge Auslegung des obersten europäischen Gerichts gilt somit im Interesse des Gesundheits- und Jugendschutzes. Sie soll unter anderem verhindern, dass das Verkaufsverbot durch neue Werbekampagnen und die an die jungen Konsumenten angepassten Produkte umgangen wird und junge Menschen durch oralen Konsum später zu Rauchern werden.