Entgegen einem landläufigen Irrtum können die Kosten der Rechtsverteidigung gegen eine unbegründete Abmahnung grundsätzlich nicht erstattet werden.
Darauf hat das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung noch einmal hingewiesen (LG Köln, Urteil v. 10.10.2012, Az. 28 O 551/11). Dies ist nur dann ganz ausnahmsweise anders, wenn diese auch absolut unvertretbar gewesen wäre und ihr einziges Ziel damit in der Schädigung des Klägers gesehen werden könnte. Oder dann, wenn es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wie zum Beispiel aus dem Urheber- oder Markenrecht handelt.
Unberechtigte Abmahnungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Das Landgericht führt aus:
„Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.
Eine vertragliche Verbindung besteht zwischen den Parteien unstreitig nicht, so dass ein Anspruch aus § 280 BGB ausscheidet. Ein Anspruch aus § 678 BGB wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ebenfalls nicht. Dieser setzt voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung – hier in Form der Abmahnung, die grundsätzlich nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bemessen ist – gegen den Willen des Geschäftsherrn erfolgt und dies von dem Geschäftsführer erkannt wird. Eine unberechtigte Abmahnung widerspricht zwar grundsätzlich den Interessen des Geschäftsherrn; allerdings ist für den Umstand, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte und dies dem Abmahnenden bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, der Abgemahnte darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte der Kläger indes nicht führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gerade nicht fest, dass der Beklagte den Ermittlungsbehörden eidesstattliche Versicherungen seiner Informanten überlassen und dies auch gegenüber der Redakteurvertretung bestätigt hat. Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen. Damit steht weder fest, dass die Abmahnung unberechtigt war, noch dass der Beklagte dies unschwer hätte erkennen können.
Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. § 823 BGB schützt nur absolute Rechte und nicht das Vermögen, das hier alleine betroffen ist. Auch ein Anspruch aus 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung besteht nicht. Dieser setzte nicht nur voraus, dass die Abmahnung unberechtigt, wäre – was bereits nicht feststeht -, sondern erfordert weiterhin, dass diese auch absolut unvertretbar gewesen wäre und ihr einziges Ziel damit in der Schädigung des Klägers gesehen werden könnte. Da der Beklagte aber vorrangig eigene Interessen wahren wollte, kann dies nicht angenommen werden.“
Was ist bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen?
Wir werden oft von Mandanten gefragt, ob eine solche Ausnahme bei „rechtsmissbräuchlichen“ Abmahnungen vorliegt.
Hier lautet die Antwort, dass das in der Regel (leider) zu verneinen ist. Denn für die Annahme eines Rechtmissbrauchs genügt gem. § 8 Abs. 4 UWG das Überwiegen sachfremder Motive, wie zum Beispiel eine Schädigungsabsicht, bei einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB muss es sich demgegenüber um einen zielgerichtete Schädigungsabsicht handeln, die keinen Raum für irgendwelche Eigeninteressen lässt.
Wenn Sie also der Ansicht sind, eine unberechtigte oder sogar rechtsmissbräuchliche Abmahnung erhalten zu haben, bleibt Ihnen – falls Sie nicht auf den entsprechenden Kostne sitzen blieben möchten – meist nichts anderes übrig, als zunächst auf die Beauftragung eines Anwalts zu verzichten und abzuwarten, ob der Abmahnende seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen versucht. Anders als die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung sind Prozesskosten immer vom Verlierer zu tragen. Gewinnt man somit den nachfolgenden Prozess, werden die notwendig gewordenen (Prozess-)Kosten vom unberechtigt Abmahnenden bzw. Klagenden erstattet.
Diese Antwort ist natürlich unbefriedigend, da ein Laie ohne Anwalt meist gar nicht beurteilen kann, ob eine Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist und ob es nicht sinnvoll wäre, die geforderte Unterlassungserklärung abzuwarten anstatt einen teuren Gerichtsprozess zu riskieren.