Um potenzielle Kunden zum Kauf zu bewegen werden Produkte vom Verkäufer möglichst positiv dargestellt. Oft kommt es hierbei vor, dass unwahre Angaben gemacht werden. Was kann ein Unternehmen tun, dessen Konkurrenz ihre Waren mit Eigenschaften bewirbt, die in Wahrheit garnicht bestehen?
Eine Anbieterin von Solarmodulen hat vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen eine Konkurrentin wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht erwirkt.
Produkt hält nicht, was es verspricht
Die Antragstellerin hatte bei der Antragsgegnerin mehrere Solarmodule bestellt, deren Maximalleistung auf dessen Vertriebswebseite mit 315 W angegeben war. Ein Prüfbericht des TÜV Rheinland, der im Eilverfahren von der Antragstellerin eingebracht wurde, widerlegte diese behauptete Leistung.
Das Gericht sah in der unzutreffenden Angabe der Maximalleistung eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Da auch die Antragstellerin selbst Module mit angegebener Nennleistung von 300 W anbiete und die streitgegenständlichen Module gerade im Vergleich wegen der höheren Leistungsangabe für Käufer interessant seien, bewertete das Gericht die Abweichung auch als erheblich für die geschäftliche Entscheidung potenzieller Kunden. Demnach ergebe sich ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender geschäftlicher Handlung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG) gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin darf nun nicht mehr mit der falschen Leistungsangabe für die Solarpanele werben.
Antragstellerin ist trotz anderer Marktstufe aktivlegitimiert
Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin, anders als die Antragstellerin, als Großhändlerin Solarmodule zwar nicht an Endabnehmer verkaufe und die Parteien somit nicht auf der selben Marktstufe tätig seien, sah das Gericht als unerheblich an. Zur Antragsbefugnis der Antragstellerin als Mitbewerberin reiche aus, dass beide Parteien Solarmodule in nicht unerheblichem Umfang vertreiben.
Es drohen bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
Im Falle der Zuwiderhandlung drohen der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen oder die Antragstellerin zur Hauptsacheklage zwingen.
(Offenlegung: LHR hat in dem Verfahren die Antragstellerin vertreten.