Damit wird dem Händler verboten, bezüglich Produkten, die aus der Schweiz nach Deutschland geliefert werden, zu behaupten, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten, während diese tatsächlich Nettopreise sind und der Kunde so Gefahr läuft, dass für die Lieferung beim Zoll Einfuhrumsatzsteuer anfällt.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen. Eine endgültige Entscheidung bleibt einem Hauptsachverfahren vorbehalten. Es sei denn, der Händler würde die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen.
Irreführende Preiswerbung
Das LG Köln folgte damit der Argumentation des Mitbewerbers, dass die konkrete Preiswerbung irreführend war.
Kunden wird mit der Angabe „inkl. MwSt“ beim Preis nämlich suggeriert, dass es sich dabei um Bruttopreise handele, während die Mehrwertsteuer in Wirklichkeit nicht enthalten ist. Mehrwertsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer fällt aber bei der Einfuhr Deutschland dann an, wenn bei der Bestellung die Freigrenze von 22 € überschritten wird. Dann wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % MwSt. vom deutschen Zoll erhoben. Damit wird Käufern nicht nur ein geringer Preis vorgegaukelt, der tatsächlich höher sein kann, sondern zusätzlich – was fast noch schlimmer ist – dass keine weiteren Steuern oder Abgaben anfallen, obwohl sie sich in diesem Fall bei der Einfuhr ohne entsprechende Anmeldung der Steuerhinterziehung schuldig machen können.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der vertretene Händler in einem separaten Verfahren geltend machen wird. (la)
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