OLG Köln zum Mitbewerberschutz bei Nachahmungen von Butterverpackungen (Kerrygold vs. Dairygold)

Kerrygold vs. Dairygold

© Janet Worg – Adobe Stock

Die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs kann die Verkaufsentscheidung des Endverbrauchers maßgeblich beeinflussen. Dies sorgt regelmäßig für Nachahmungen, die davon profitieren wollen. Das Oberlandesgericht Köln bejahte kürzlich in einem Berufungsurteil einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bei nachahmender Verpackung von Butter und Streichfetten (OLG Köln, Urteil vom 20.10.2023 – 6 U 20/21). Zuvor hatte der Bundesgerichtshof mittels Revisionsurteil die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen.

 

Mit dem aktuellen Urteil dürfen nun keine „Dairygold“-Produkte mehr mit einer Verpackung angeboten werden, die der Verpackung von „Kerrygold“-Produkten täuschend ähnlich sieht.

Aktivlegitimation bei Exklusivvertrieb

Bei der Klägerin handelt es sich um die Alleinberechtigte bezüglich des Vertriebs der Originalprodukte („Kerrygold“) in Deutschland. Die Beklagte, Anbieterin der nachahmend verpackten Produkte („Dairygold“), hatte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und argumentiert, der lauterkeitsrechtliche Mitbewerberschutz stehe grundsätzlich dem Hersteller der fraglichen Produkte, nicht jedoch ohne weiteres dem Alleinvertriebsberechtigten.

Dem entgegnete das Gericht, dass beim Vertrieb von Nachahmungen eine Täuschung über die Herkunft aus einem bestimmten Herstellerbetrieb gleichzeitig auch eine Täuschung über die Herkunft aus dem Betrieb des exklusiven Vertriebsberechtigten vorliege, und bejahte dessen Aktivlegitimation.

Unmittelbare oder mittelbare Herkunftstäuschung?

In seinem ersten Berufungsurteil war das OLG noch von einer mittelbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgegangen. Die Annahme, dass Verbraucher die Produkte mit der Bezeichnung „Dairygold“ entweder als neue Produktlinie von „Kerrygold“ bzw. „Dairygold“ als dessen Zweitmarke wahrnehmen würden, hatte der BGH in seinem Revisionsurteil mangels ausreichender Feststellungen im ersten Berufungsverfahren beanstandet.

Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren bejahte der Senat des OLG Köln nunmehr sogar eine unmittelbare Herkunftstäuschung. Hierzu argumentierte er, es sei zunächst von einer wettbewerbsrechtlichen Eigenart der Originalverpackungen von „Kerrygold“ auszugehen bzw. bei den Produktverpackungen von „Dairygold“ von einer nachschaffenden Nachahmung. Des Weiteren sei aufgrund der konkreten Verpackungsgestaltung im Gesamteindruck die Gefahr begründet, dass Endverbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Gerichts selbst zählten, die Nachahmung für das Originalprodukt halten.

Gesamteindruck trotz Unterschiede maßgeblich

Der Senat führt aus, dass der Verbraucher regelmäßig nicht die betreffenden Produkte gleichzeitig wahrnehme, sondern aufgrund von Erinnerungseindrücken vergleiche. Hierbei würden übereinstimmende Merkmale stärker als Unterschiede wahrgenommen.

In der gestalterischen Entscheidung, die Produkt- und Herstellerbezeichnung „Dairygold“ an dieselbe Stelle wie bei „Kerrygold“-Produkten zu setzen, sowie die Übernahme weiterer Elemente der Gestaltung, die gerade die wettbewerbsrechtliche Eigenart der Originalprodukte ausmachten, sei eine Herkunftstäuschung zu sehen. Die sprachliche Unterschiedlichkeit der Bezeichnung auf der Verpackung, die als sehr gering eingestuft wurde, sei hierbei unerheblich. Zudem verstärke der Herkunftszusatz „From County Kerry“ auf den „Dairygold“-Verpackungen ebenfalls die Assoziation zum Original.

Auswirkungen auf Händler

Das Urteil ist besonders von Bedeutung für alle Händler, wie etwa Betreiber von Online-Shops, welche die besagten „Dairygold“-Produkte anbieten und verkaufen. Diese können nun ebenfalls Unterlassungs- und schlimmstenfalls Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein. Es empfiehlt es sich daher, die konkreten wettbewerbswidrigen Produkte aus dem Sortiment zu nehmen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.

Allgemein zeigt die Entscheidung auf, dass der Verkauf von Produkten, deren Verpackungsgestaltung der anderer (etablierter) Marken täuschend ähnlich ist, stets ein rechtliches Risiko darstellen kann.

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