Die allgemeinen Informationspflichten von Dienstanbietern sind in § 5 Telemediengesetz geregelt. Hierunter fällt auch die Pflicht, im Impressum einer Webseite Kontaktdaten zu veröffentlichen. Das Kammergericht (KG) Berlin hatte nun über die Benutzung „toter Briefkästen“ zu entscheiden.
Die standardisierte E-Mail
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagte gegen Google, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Impressum der Webseite nur eine E-Mail-Adresse anzugeben, die mit automatisch generierten E-Mails antwortet. In diesen E-Mails wird der Hinweis erteilt, dass an die im Impressum angegebene Adresse gerichtete E-Mails nicht gelesen werden können. Google verweist weiter auf unternehmenseigene Internetseiten und dort vorhandenen Informations- und Kontaktmöglichkeiten.
Das Landgericht verurteilte Google antragsgemäß. Die Berufung von Google wies das KG Berlin mit Urteil vom 23.11.2017 zurück.
Verbraucherschutz im Impressum
Das KG begründet seine Entscheidung damit, dass Google gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstößt und somit einer Vorschrift zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
Nach dieser Vorschrift haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung zu halten.
Die von Google im Impressum angegebene E-Mail-Adresse ist ein solcher angebotener geschäftsmäßiger Telemediendienst. Die E-Mail-Adresse ermöglicht jedoch nicht die geforderte schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation.
Auf die Erreichbarkeit kommt es an
Die streitentscheidende Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von dem Anbieter in jedem Fall beantwortet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die E-Mail-Adresse eine Kontaktaufnahme ermöglicht und nicht von vornherein eine Kommunikationsmöglichkeit ausschließt.
Das verwendete standardisierte Antwortschreiben schränkt die Kommunikation mit dem Anbieter unzulässig ein. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14 Rn. 6).
Dieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall von Google. Das KG bestätigte die Auffassung des LG Berlin, dass Google mit der standardisierten E-Mail gerade die Kommunikation mit dem Verbraucher verweigert.
Praktikabilität ist nicht alles
Dagegen stellt das KG in seiner Entscheidung nicht in Abrede, dass das von Google praktizierte Verfahren den Verbraucherinteressen im Ergebnis besser diene als eine individuelle Kommunikationsmöglichkeit, bei der viele eingehenden E-Mails unbeantwortet bleiben.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zwingend vorgeschrieben sei.
Das Urteil des KG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
Fazit
Viele Unternehmen verweisen in ihrem Impressum auf ihren Webseiten auf Kontaktformulare, Hilfeforen und FAQ-Seiten. Die Entscheidung verdeutlicht jedoch, dass der Hinweis auf Kontaktformulare und ähnliches nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit ersetzt, dass sich der Verbraucher per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.
Auf der anderen Seite hat das Gericht aber auch darauf hingewiesen, dass bei einer individuelle Kommunikation nicht zwingend jede eingehende E-Mail beantwortet werden kann. Die Unternehmen müssen folglich nicht neue Arbeitsplätze zur individuellen Beantwortung von Anfragen schaffen. Das Urteil lässt jedoch offen, wie viele der eingehenden E-Mails dann unbeantwortet bleiben dürfen. Diese Frage dürfte in Zukunft die Gerichte beschäftigen, wenn sich die Verbraucher beschweren, dass ihre E-Mails nicht beantwortet werden.
Update vom 31.01.2019: Google hat die Revision beim Bundesgerichtshof zurückgezogen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.