Das LG Hamburg hat einer Agentur verboten, die Löschung von Google-Bewertungen im Internet anzubieten. Bei der angebotenen Tätigkeit handele es sich um eine Rechtsdienstleistung, die ohne die dafür nach § 3 RDG erforderliche Befugnis nicht angeboten werden dürfe. Ein derartiges Verhalten sei wettbewerbswidrig.
Die Agentur hatte im Internet die Löschung von Google-Bewertungen angeboten und wurde daraufhin von der Rechtsanwaltskammer Hamburg abgemahnt. Die Rechtsanwaltskammer war der Ansicht, dass dieses Angebot wettbewerbswidrig ist und die Interessen ihrer Mitglieder verletzt.
Die angebotene Tätigkeit stelle eine Rechtsdienstleistung dar, für deren Ausübung der Agentur die nach § 3 RDG erforderliche Befugnis fehle. Daraus folge, dass das Angebot und die Bewerbung der Tätigkeit zu unterbleiben habe.
Die Agentur unterzeichnete daraufhin eine Unterlassungserklärung und stellte das gerügte Verhalten ein. Die der Rechtsanwaltskammer entstandenen und geltend gemachten Abmahnkosten zahlte die Agentur jedoch nicht. Daraufhin erhob die Rechtsanwaltskammer Klage.
Die Verteidigung der „Rechtsdienstleister“ ging fehl
Die Agentur hingegen hielt den Kostenerstattungsanspruch für unbegründet. Sie sei zu Unrecht abgemahnt worden. Für die angebotene Tätigkeit sei eine Befugnis nach Maßgabe des § 3 RDG nicht erforderlich gewesen. Die Tätigkeit unterfalle § 5 RDG, denn sie erfolge im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit und gehöre als Nebenleistung zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsbild.
Diese Verteidigung brachte der Agentur allerdings nicht den erhofften Erfolg. Das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 28.6.2019, Az. 315 O 255/18) verurteilte sie und ihren Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg habe die Agentur berechtigterweise abgemahnt und könne deshalb Ersatz der ihr entstandenen Kosten verlangen. Überwiegende Teile des Angebotes hätten gegen § 3 RDG verstoßen. Ob weitere Teile des Angebotes durch den Erlaubnistatbestand des § 5 RDG gerechtfertigt gewesen seien, sei für den Erstattungsanspruch unerheblich.
Löschung von Google-Bewertung bedarf rechtlicher Prüfung
Bereits die Bewerbung und das Angebot der Prüfung, ob eine Löschung verlangt werden könne, bedürfe der Beantwortung einfacher rechtlicher Vorfragen beziehungsweise der latenten Nutzung juristischen Vorwissens. Zudem verspreche die Agentur eine eigenständige rechtliche Überprüfung im Einzelfall.
In dem Angebot der Agentur hieß es:
Wir haben ihre Bewertungen jederzeit im Blick und decken Beleidigungen, Unwahrheiten oder anstößige Inhalte auf. Liegt ein Verstoß vor, wenden wir uns direkt an Google und beantragen, die Bewertungen löschen zu lassen. Rufen Sie uns jetzt an, wenn wir ihren negativen Google-Bewertungen professionell prüfen und eine Entfernung einleiten sollen.
Zu dieser Beschreibung führt das Gericht aus:
Dies stellt das entgeltliche Anbieten von Rechtsdienstleistungen im Einzelfall dar und nicht nur die inhaltliche Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Google-AGB. Die Prüfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder „anstößiger“ Inhalte bedeutet eine Rechtsprüfung im Einzelfall, die nicht im unmittelbaren notwendigen Zusammenhang mit der eigentlich angebotenen Dienstleistung steht, sondern eine (weitere) Beratungsleistung im Sinne einer Rechtsberatung darstellt.
Prüfung von Strafrechtsverstößen ist keine nach § 5 Abs. 2 RVG zulässige Nebenleistung
Die Agentur beschrieb ihr Angebot darüber hinaus wie folgt:
Werden in den Google Bewertungen falsche Tatsachen dargestellt oder sind Verleumdungen, Beleidigungen oder eine üble Nachrede enthalten, anstößige oder verletzende Formulierung beinhaltet, urheberrechtlich geschützte Texte verwendet, sexuelle Inhalte dargestellt, vertrauliche Informationen preisgegeben oder Personengruppen angegriffen, verstoßen diese gegen die Google-Richtlinien und können gelöscht werden. Um solche Bewertungen ausfindig zu machen, prüfen unsere erfahrenen Reputationsmanager die Inhalte der Bewertungen streng. Sollten ihnen diffamierende/rechtswidrige Äußerungen auffallen, werden sie umgehend aktiv und veranlassen, die Bewertung bei Google löschen zu lassen. In bestimmten Fällen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Zu dieser Beschreibung des Angebotes führt das Gericht aus, dass nicht nur aus dem letzten Satz das offene Angebot von Rechtsdienstleistungen hervorgeht. Derartige Angebote seien Rechtsanwälten, besonders anerkannten Stellen oder Personen vorbehalten, denen eine Rechtsberatung nach § 3 RDG erlaubt sei.
Weiter führt das Gericht aus:
Die strafrechtliche Prüfung im Einzelfall und die Einleitung rechtlicher Schritte sind keine nach § 5 Abs. 2 RDG zulässigen Nebenleistungen. Dies wird auch nicht dadurch relativiert, dass an anderer Stelle von „Hausanwälten“ die Rede ist, mit denen die Beklagten zusammenarbeiten. Die angesprochenen Verkehrskreise können diese Werbung nur so verstehen, dass die Beklagten diese Leistungen selbst erbringen können und erbringen werden. Insofern bestand wenigstens Erstbegehungsgefahr, ohne dass die Klägerin vortragen muss, dass die Beklagten solche Leistungen tatsächlich erbracht haben.
Wie verhält es sich mit dem Angebot im Übrigen?
Auf die Frage, ob das Angebot im Übrigen eine im Sinne des § 5 RDG zulässige Nebenleistung zum Gegenstand hatte, kam es nach der Entscheidung des Gerichts nicht mehr an. Da jedenfalls ein überwiegender Teil des Angebots gegen § 3 RDG verstoße und nicht durch § 5 RDG zu rechtfertigen sei, sei unerheblich, dass Teile des Angebotes unter Umständen durch § 5 RDG gerechtfertigt seien.
Im Wettbewerbsrecht komme es bei dem (hier eingeklagten) Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Abmahnkosten nicht darauf an, dass alle Teile der beanstandeten Handlung gerechtfertigt sind. Es handele sich bei den einzelnen Verstößen nicht um einzelne Streitgegenstände, sondern um einzelne Begründungen desselben Unterlassungsanspruches, der mit der Abmahnung durchgesetzt werde.
Übersetzt bedeutet das, dass Ersatz von Abmahnkosten verlangt werden kann, wenn der Unterlassungsanspruch insgesamt begründet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Teile des Angebotes gegen § 3 RDG verstoßen. Ob weitere Teile des Angebotes unter Umständen durch § 5 RDG gerechtfertigt sind, ist in diesem Fall für den Ersatzanspruch nicht mehr entscheidend.
Fazit
Die Entscheidung des LG Hamburg ist begrüßenswert. Es handelt sich schließlich bei der professionellen Prüfung der Zulässigkeit von Google-Bewertungen und der damit verbundenen Einleitung rechtlicher Schritte um Rechtsdienstleistungen, die grundsätzlich zu Recht nur Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass die Agentur eine Google-Bewertung auf dessen strafrechtlichen Aussagegehalt prüft, denn Hauptzweck der Dienstleistung ist die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften auf die getroffene Aussage.
Beschränkt sich aber eine angebotene Rechtsdienstleistung auf eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit der von der Agentur ausgeübten Tätigkeit steht, ist es der Agentur zweifelsohne nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, diese Dienstleistung im Internet anzubieten. Eine zulässige Nebenleistung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Rechtsfrage nicht im Vordergrund steht und nicht den Hauptzweck der Dienstleistung ausmacht.
Zur Vermeidung von Abmahnungen sollten Agenturen vor einem solchen Angebot sorgfältig prüfen, dass die betreffende Dienstleistung keine Rechtsdienstleistung darstellt, die einer Befugnis nach § 3 RDG bedarf.