Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Werbung, die die Bestehensdauer, Erfahrung und Größe am Markt eines Unternehmens zum Gegenstand hat, den Tatsachen entsprechen muss.
Zuvor hatte ein Vetrieb von „Spa“-Geräten (Luxus-Sanitäranlagen und ähnlichem) im Internet entsprechende Anzeigen veröffentlicht. Darüber hinaus war auf der eigenen Homepage in unzulässiger Weise mit einem selbst erstellten Testbericht geworben worden.
Spa-Spezialist oder Wannabe-Warmduscher?
Der Verkäufer der Edel-Badewannen hatte im Vorfeld des Urteils im Netz damit geworben, auf eine langjährige Erfahrung im Bereich des Spa-Sektors zurückblicken zu können. Darüber hinaus gab das Unternehmen an, zu einem der führenden Anbieter für Whirlpools und anderen Produkten im Wellness-Bereich zu gehören. Die Konkurrenz – vertreten durch LHR – sah hierin einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht, da die getroffenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen. Der Sanitärspezialist gab zwar auf Intervention unserer Kanzlei hin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Dennoch wurde in der Folge im Web weiterhin mit der jahrelangen Expertise und der vermeintlichen Vormachtstellung im Bereich der Luxus-Schwimmbecken geworben. Schlussendlich wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Kölner Landgericht beantragt.
Was draufsteht, muss auch drin sein!
Mit Erfolg: Die Kammer untersagte dem beklagten Anbieter, im Rahmen von Werbung auf eine eigene, jahrelange Erfahrung sowie eine Spitzenstellung am Markt zu verweisen (LG Köln, Beschluss v. 6.2.2019, Az. 33 O 13/19). Dessen Geschäftsführer war zwar tatsächlich seit geraumer Zeit in der Branche tätig, das Unternehmen selbst war aber erst im Jahre 2016 gegründet worden. Dass dies nicht ausreicht, um von jahrelanger Erfahrung sprechen zu können, hatte bereits das Kölner Oberlandesgericht 2017 festgestellt:
„Der Verkehr erwartet bei einem erfahrenen Handelsunternehmen nicht nur einen erfahrenen Geschäftsführer, sondern vielmehr einen Betrieb, der aufgrund seiner langjährigen Existenz und Tätigkeit in einer Branche über eingespielte Abläufe, dauerhafte, verlässliche Vertragspartner, gute Kenntnisse vom Markt und von den Bedürfnissen der Kunden verfügt. Diesen Erwartungen würde auch ein tatsächlich erfahrener Geschäftsführer allein nicht gerecht werden können“ (OLG Köln, Urteil v. 6.10.2017, Az. 6 U 72/17).
Auch hinsichtlich einer eigens zugeschriebenen Stellung als Mit-Marktführer hat der Bundesgerichtshof bereits 2012 festgelegt:
„Bezeichnet der Werbende sein Unternehmen als „führend“ in der Brance, so versteht der Verkehr dies als quantitative Alleinstellung, etwa in Bezug auf die erzielten Umsätze, oder als qualitative Alleinstellung, im Hinblick auf das breiteste Warenangebot“ (BGH, Urteil v. 8.3.2012, Az. I ZR 202/10 – „Marktführer Sport“).
Eine solche Vormachtstellung oder zumindest Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe konnte der Spa-Vertrieb allerdings nicht vorweisen. Nach Auffassung des Kölner Landgerichts handelte es sich daher in beiden Fällen um eine unlautere geschäftliche Handlung in Form von irreführender Werbung.
Der Whirlpool-Verkäufer hatte darüber hinaus auf der hauseigenen Webseite zwei seiner Produkte als Erstplatzierte eines Testberichts präsentiert. Allerdings hatte das Unternehmen den Test selbst durchgeführt, und demnach alle geprüften Produkte und Kriterien ausgewählt. Darüber hinaus war für den Käufer nicht eindeutig erkennbar, warum die konkreten Waren im Einzelnen auf dem Siegertreppchen gelandet waren, da die Bewertungspunkte nur unzureichend dargestellt wurden. Nach Auffassung des Landgerichts lag in dem Test daher eine unzulässige vergleichende Werbung, da dieser nicht allein auf objektive Eigenschaften der Waren abstellte.
Fazit: Wer beim werben nicht aufpasst, geht baden
Das Urteil zeigt: Wer im Rahmen von Werbung Angaben macht, die nicht den Tatsachen entsprechen, muss vorsichtig sein – und das aus gutem Grund: Das Wettbewerbsrecht schützt unter anderem die Transparenz am Markt, und dadurch letztlich den Verbraucher. Würde jeder Marktneuling behaupten, bereits seit Jahren Experten auf seinem Gebiet zu sein, wäre es dem Kunden unmöglich, die tatsächlichen „Profis“ ausfindig machen zu können. Dass der Käufer seine Entscheidung für ein Unternehmen auch auf dessen Expertise stützt, versteht sich von selbst. Zum Verbraucherschutz gehört in diesem Zusammenhang auch, dass dieser vor irreführenden Handlungen und Aussagen geschützt wird. Die Werbung mit einem positiven Testergebnis ist hier durchaus zulässig, selbstverständlich muss dieser aber von neutraler Stelle und aufgrund objektiver Kriterien durchgeführt werden. Ferner muss der Leser genau erkennen können, aufgrund welcher Kriterien die Platzierungen genau zustande gekommen sind. Zu guter Letzt dient das Wettbewerbsrecht auch dem Schutz des fairen Wettbewerbs. Wer sich selbst Eigenschaften zuschreibt, die nicht stimmen, verschafft sich einen unfairen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, und muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.