Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 10.1.2017, Az. 31 O 416/16) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) eine einsteilige Verfügung gegen einen Händler von Whirlpools und Spas erlassen.
Damit wird dem Händler verboten, sich als langjährig erfahrener Hersteller bzw. Fachhändler zu bezeichnen.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen. Eine endgültige Entscheidung bleibt einem Hauptsachverfahren vorbehalten. Es sei denn, der Händler würde die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen.
Das LG Köln folgte damit der Argumentation des Mitbewerbers, dass die konkrete Erfahrungswerbung irreführend ist.
Kunden wird mit der Angabe „langjährig erfahrener Hersteller“ suggeriert, dass es sich bei dem Unternehmen um eine ganz besonders erfahrenen und damit kompetenten Marktteilnehmer handelt. Die Aussage war so jedoch nicht zutreffend, da der Wettbewerber einerseits in Gestalt einer GmbH erst seit einigen Jahren existierte und es andererseits zweifelhaft war, ob die angebotenen Whirlpools von ihm tatsächlich hergestellt werden oder ob es sich dabei nicht lediglich um bloße Auftragsproduktionen handelt.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der vertretene Händler in einem separaten Verfahren geltend machen wird.