OLG Frankfurt a.M.: Online-Händler müssen Bebilderung der angebotenen Ware überprüfen

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Amazon boomt. Dies war schon vor der Corona-Pandemie der Fall. Durch die Corona-Krise hat der Online-Riese weiteren Auftrieb erhalten.

Wer Produkte auf Amazon zum Verkauf anbietet, muss aufmerksam sein. Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass Verkäufer regelmäßig überprüfen müssen, ob die werbende Bebilderung noch mit der angebotenen Ware übereinstimmt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 18.03.2021, Az. 6 W 8/18).

Es kann vorkommen kann, dass Amazons Programmalgorithmus Werbefotos austauscht. Dies kann dazu führen, dass Angebot und Foto nicht mehr miteinander übereinstimmen.

Wer den Algorithmus kennt und seine Prüfpflicht verletzt, kann zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden.

Amazon-Algorithmus sorgt für Streit unter Online-Händlern

Eine Verkäuferin bot auf dem Onlinemarktplatz Amazon Druckerpatronen ohne Originalverpackung an. Dies war auf der beigefügten Fotografie deutlich erkennbar. Der Algorithmus der Plattform tauschte das Foto aus. Dadurch entstand der Eindruck, dass Druckerpatronen mit Originalverpackung angeboten werden.

Der Antragsteller ist ein Mitbewerber. Dieser hatte genau dieses Foto hochgeladen, um für seine Druckerpatronen mit Originalverpackung zu werben. Vor dem LG Hanau verlangte er Unterlassung. Das Gericht gab ihm Recht und erließ eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin habe sich an das Angebot des Antragstellers „angehängt“. Erstere kam ihrer Verpflichtung, das Bild zu ändern, nicht nach. Dagegen ging der Antragsteller mit einer Beschwerde an das OLG Frankfurt a.M. vor. Er begehrte die Verhängung eines Ordnungsgeldes, das das LG Hanau zuvor abgelehnt hatte.

OLG Frankfurt a.M. erkennt Prüfpflicht Online-Händler an

Die Antragsgegnerin trug vor, dass sie das Bild einer Druckerpatrone ohne Originalverpackung übermittelt habe. Für den Austausch der Bilder könne sie nichts. Von dem Algorithmus habe sie erst jetzt durch einen Chat mit einem Mitarbeiter von Amazon erfahren.

Das OLG Frankfurt ließ sich davon nicht überzeugen. Von dem Algorithmus habe die Antragsgegnerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Hanau erfahren. Mit einer Bildänderung habe sie daher rechnen müssen. Einem Händler sei es zuzumuten, ein über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Durch Einhaltung ihrer Prüfpflicht hätte die Antragstellerin den Bildaustausch erkennen können. Wegen Verletzung ihrer Prüfpflicht wurde sie zu einem Ordnungsgeld von 500 Euro verurteilt.

Praxistipp

Der Fall zeigt, dass Online-Händler auf Amazon und anderen Verkaufsplattformen vorsichtig sein müssen. Schon vorher galt der Grundsatz: Was draufsteht, muss auch drin sein. Wer unnötige Rechtsstreite vermeiden möchte, sollte regelmäßig überprüfen, ob Bild und Produktbeschreibung mit der angebotenen Ware übereinstimmen.

Vielen Verkäufern ist leider nicht bekannt ist, dass es durch einen Algorithmus zu einem Bilderaustausch kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass ähnliche Rechtstreitigkeiten in Zukunft folgen werden.

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