Das so genannte „Forum-Shopping“ bietet für den Angreifer bei Streitigkeiten im Wettbewerbs- oder Äußerungsrecht eine bequeme Möglichkeit, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung ein Gericht seiner Wahl anzurufen. Egal, wo die beteiligten Parteien ihren Sitz haben, ist jedes Gericht in Deutschland für eine Entscheidung zuständig, in dessen Einzugsbereich sich die Verletzungshandlung (auch) auswirkt.
Das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 06.12.2006, Az. 5 U 67/06) hat jetzt klargestellt, dass das nicht heisst, dass man auch mehrere Gerichte mit der selben Angelegenheit beschäftigen dürfte.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragssteller zunächst einen Antrag bei dem LG Stuttgart gestellt. Das wollte aber ohne mündliche Verhandlung nicht entscheiden. Daraufhin nahm der Verletzte seinen Antrag zurück und eilte zum Landgericht Hamburg. Dem wird nachgesagt, dass dort Entscheidungen eher auch einmal ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Das hat den Vorteil, dass man den Gegner erst einmal vor vollendete Tatsachen stellen kann. Der muss sich dann überlegen, ob er einen kostenträchtigen Widerspruch vor einem Gericht riskiert, dass bereits zu seinem Nachteil entschieden hat.
So geht es nicht, meint das OLG Hamburg:
Macht ein Verletzter/Antragsteller einen Verfügungsantrag bei einem Gericht anhängig, nimmt diesen Antrag jedoch unmittelbar nach einer Terminsladung zurück, um noch am selben Tag – unter Verschweigen der vormalig anderweitigen Anhängigkeit – einen gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht der gleichen Instanz zu richten, kann in diesem Verhalten jedoch ein missbräuchliches „forum shopping“ liegen, welches die Dringlichkeitsvermutung und damit das im Rahmen der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO erforderliche, besondere Rechtschutzbedürfnis – d.h. den Verfügungsgrund der gewählten Verfahrensart – entfallen lässt.
Ein Antragsteller hat aber kein schutzwürdiges Interesse daran, einem Gericht den im Wege eines Eilverfahrens wegen besonderer Dringlichkeit vorgelegten Antrag im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG sanktionslos wieder entziehen zu können, nur weil zweifelhaft ist, ob das zur Entscheidung berufene Gerichts seiner Rechtsauffassung uneingeschränkt zu folgen bereit ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht allein daran, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten.