Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen. Goethe, Faust. Die Sicherheit der Verstetigung hat eine Kehrseite: Das Gedruckte ist fixiert, unveränderlich, peinliche Rechtschreibfehler eingeschlossen. Dagegen ist das, was online veröffentlicht ist, einer permanente Revision zugänglich. Online heißt flexibel.
Änderung online ohne weiteres möglich
Wer nun im Internet bestimmte Angebote macht und diese nicht mehr realisieren kann, ist gehalten, schnellstmöglich eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Geht ja leicht – ist ja nur online! Unterbleibt die Änderung trotz der geringen technischen Hürden, verhält sich das anbietende Unternehmen wettbewerbswidrig. Das entschied das LG Ingolstadt (LG Ingolstadt, Urteil v. 15.6.2021, Az. 1 HKO 701/20).
Was angeboten wird, muss geliefert werden können
In dem Fall ging es um einen Onlineshop, der zum Jahreswechsel 2019/2020 eine besondere Verkaufsaktion durchgeführt hat, aber am Ende nicht mehr liefern konnte, da einige Artikel ausverkauft waren. Ein Onlineshop muss jedoch das liefern können, was auf der website angeboten wird. Wenn ein Produkt ausverkauft ist oder droht, demnächst zuneige zu gehen, muss das kurzfristig vermerkt werden.
Werbe- und Verkaufsaktionen: Unterschiede zwischen Print und Online
Das Gericht stellte im Kontext des Falls die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Print und Online in Bezug auf Werbe- und Verkaufsaktionen heraus: Online bestehe die „Möglichkeit einer jederzeitigen Aktualisierung“ des Angebots und zudem eine besondere „Aufklärungsverpflichtung, die nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung beschränkt ist, sondern zeitlich den gesamten Verlauf der Werbeaktion begleitet“, denn „anders als bei Print-Werbung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Internet-Werbung um eine Dauerhandlung, die über den gesamten Aktionszeitraum ihre Wirkung, Verbraucher anzulocken, um sie zum gleichzeitigen oder späteren Erwerb sonstiger Waren oder Dienstleistungen zu animieren, entfaltet“.
Verbraucherschutz verlangt Aktualisierung
Das impliziere, so die Ingolstädter Richter, die Annahme des Verbrauchers einer permanenten Aktualität des Angebots, was es seitens des Anbieters nötig mache, jede Veränderung zum Nachteil des Verbrauchers unmittelbar anzuzeigen, also die Änderung des Interneteintrags vorzunehmen, etwa auch Hinweise auf unzureichende Bevorratung zu geben. Diese Verpflichtung belaste den Onlineshop nicht unzumutbar und liege im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus, so das LG Ingolstadt.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.