Rent a Rentner – Nicht originelle Werbung mit unwahren Tatsachen

eine Schachtel neuer Mitarbeiter (oder alter, zum Entsorgen)Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hatte kürzlich über einen Rechtsstreit von zwei konkurrierenden Betreibern von Jobvermittlungsportalen für aktive Rentnerinnen und Rentner zu entscheiden.

Stein des Anstoßes war der Umstand, dass die aus der Schweiz kommende Verfügungsbeklagte, die ihre Leistungen seit dem Jahr 2009 anbietet und die letzten zwei Jahren auch auf dem deutschen Markt tätig ist, auf diversen Webseiten, in den sozialen Medien sowie auf Werbepostkarten unter anderem mit folgenden Angaben warb:

„DAS ORIGINAL“

„die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“.

Die Verfügungsklägerin beanstandete, dass die Werbung mit der Bezeichnung „das Original“ unwahr und damit irreführend sei. Insbesondere gebe es zahllose ältere Internetseiten, die identische oder vergleichbare Leistungen anbieten. Den aus diesen Beanstandungen resultierenden Unterlassungsanspruch konnte die Verfügungsklägerin nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erfolgreich durchsetzen (OLG Bremen, Urteil v. 10.04.2015, Az. 2 U 132/14).

Ähnlich wie in Fällen einer nicht wahrheitsgemäßen Alters- und Traditionswerbung (vgl. beispielsweise hier) sei nach Feststellungen des Gerichts auch hier von einer irreführenden geschäftlichen Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG auszugehen. Diese verstoße gegen das geltende Lauterkeitsrecht und dürfe nicht wiederholt werden:

„Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher versteht die [streitbefangenen Werbeäußerungen] dahin, dass es sich bei der Beklagten um die erste Vermittlungsdienstleisterin handele, die eine Geschäftstätigkeit mit der Vermittlung von Dienstleistungen durch Senioren auf einer Online-Plattform entfaltet habe.

Das Wort „original“ steht im Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung (siehe Wikipedia, Stichwort „original“). Damit verbindet sich bei der Werbung der Beklagten für den Verkehr die Vorstellung, die Geschäftsidee sei von ihr, der Beklagten, erfunden und entwickelt worden. Dieser Eindruck wird verstärkt nicht nur durch den Zusatz „die erste Online-Plattform – und damit …“, sondern auch durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“ (Original). Hierdurch wird dem Publikum nämlich gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal, das ihm in Wahrheit nicht zukommt, suggeriert (BGH, GRUR 1982, 111, 114 – Original Maraschino). Gleichzeitig wird das „Echte“, das dem Original zukommt, typischerweise mit einem höheren Maß an Qualität und Erfahrung verbunden als die bloße Nachahmung durch spätere Anbieter.

Tatsächlich kann die Beklagte für ihre Geschäftsidee nicht in Anspruch nehmen, dass diese „das Original“ sei. Die Vermittlungen beider Parteien richten sich zwar an die „vermittlungswilligen“ Rentner, aber vor allem auch an alle diejenigen, die an den Dienstleistungen interessiert sind. Das können sowohl Privatpersonen und private Haushalte wie auch Unternehmen oder andere Institutionen sein. Das Landgericht hat in seinem Urteil verschiedene Vermittlungsplattformen aufgeführt, die es unstreitig schon vor der Geschäftstätigkeit der Beklagten gegeben hatte. Diese älteren Angebote für Dienstleistungstätigkeiten von Rentnern sind entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem konkreten Vermittlungsangebot der Beklagten vergleichbar, auch wenn sie die Vermittlung an Unternehmen betrafen.“

(pu)

(Bild: © blobbotronic – Fotolia.com)

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