Praktischerweise kann der geneigte eBay-Kunde nicht nur den Artikel, sondern auch gleich den Preis bzw. das Gebot sehen, bei welchem sich die jeweilige Auktion gerade befindet. Nur ein Klick auf „Sofort kaufen“ trennt ihn nunmehr von dem Objekt seines Interesses und einer ausführlicheren Artikelbeschreibung nebst weiteren Preisangaben.
Ein Klick zu viel, meint das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 15.02.2007 – Az.: 3 U 253/06), zumindest in Bezug auf die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngVO zu machenden Angaben zu Liefer- und Versandkosten.
Dies jedenfalls dann, wenn eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten und auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch „klicken“ erreichbaren Unterseite hingewiesen werde.
Fazit:
Die schlechte Nachricht: Alle Shop-Betreiber dürften somit insoweit wettbewersbwidrig handeln. Die gute Nachricht: Alle sitzen in einem Boot. Die zu erwartende Abmahnwelle dürfte sich somit in Grenzen halten.
Jetzt ist eBay gefragt, diesen (leicht zu behebenden) Missstand abzustellen.