Ist eine als nicht unkritisch und eventuell sogar als unzumutbar einzuschätzende Bezahlmethode die einzige im Rahmen einer Bestellung zu nutzende Rechnungsart, dann steht Verbraucherschutz offensichtlich hinten an. Die Verbraucherzentrale konnte sich in einem Verfahren gegen das Portal start.de jetzt mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen. Der Flug-Anbieter hatte „Sofortüberweisung“ als einziges Zahlungsmittel zugelassen. Herausgeber von start.de ist die DB Vertrieb GmbH – eine 100%-Tochter der Deutschen Bahn.
Allerdings gibt es am Ablauf des Zahl-Systems immer wieder Kritik von Verbrauchern, u.a. dass „Sofortüberweisung“ sich Zugriff auf aktuelle Kontendaten und Informationen über die Liquidität der User erlaubt und die Chance einer durchlaufenden Überweisung prüft, bevor der Artikel zum Versand zulassen wird.
Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Hier geht es aber nicht um etwaige Mängel von ‚Sofortüberweisung‘, sondern darum, ob ein Shop einen Unterlassungsanspruch auslöst, wenn er keine allgemein zumutbare Zahlungsart anbietet, bzw. im Zweifelsfall Alternativen. “Zumutbar“ definiert der BGH recht deutlich: Kostenlos und ohne Risiko. Diese Ansprüche erfüllte das einzig angebotene System leider nicht, ebenso wenig wie fast alle anderen Bezahlsysteme auch.“
Sofortüberweisung gibt eine Überweisung nicht zur Auszahlung frei sondern prüft nur, ob das Geld auf dem Konto des Versenders ankommen würde. Dazu jetzt der BGH: Ist so ein im Grunde unzumutbares System die einzige Bezahloption, dann haben Mitbewerber oder dazu legitimierte Institutionen wie die Verbraucherzentrale das Recht, Unterlassung zu fordern. Zudem verortete der BGH datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber der Sofort AG als Zahlungsdienstleister: Nutzer müssten sensible Daten nennen und über die Herausgabe von Pin und Tan quasi uneingeschränkten Kontozugriff erlauben. Mit Kritik daran hielten sich die Richter aber wohl bewusst zurück und gestanden Händlern grundsätzlich zu, den Bezahldienst zu verwenden. Im vorliegenden Fall sei unzulässig nur das Fehlen von Alternativen.
BGH, Urteil vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16