Unternehmen werben gerne mit ihrer Bekanntheit, etwa aus ‚Funk und Fernsehen‘. Doch wann liegt darin, wenn es im Internet geschieht, eine Irreführung und ein Wettbewerbsverstoß? Und ist dies auch erlaubt, wenn das Unternehmen nur in dem Medium geworben hat und gar nicht im redaktionellen Teil vorkam? Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte nun diesen Fall zu entscheiden (Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22).
Wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus Medien wirbt und dabei bestimmte Medien angibt (z. B. ‚Bekannt aus…‘), geht nach Ansicht des Hanseatischen OLG das Verkehrsverständnis dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert und nicht aus Werbung, die in dem Medium geschaltet wird. Bloß Werbung in einem Medium zu schalten und dann damit zu werben, ist also unzulässig. Nicht erforderlich ist es allerdings, dass die redaktionelle Berichterstattung über das werbende Unternehmen auch positiv ist. Es reicht, dass es sich um eine neutrale Berichterstattung handelt oder das Unternehmen bloß erwähnt wird.
Wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten Medien, die bekannt sind, wirbt, muss es gemäß § 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich die entsprechende Berichterstattung ergibt.
Fundstelle muss angegeben oder verlinkt werden
Die Fundstellenangabe werde vom Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse an der Angabe, „um die konkrete Bedeutung der werbenden Angabe mittels einer leicht zugänglichen Fundstelle nachvollziehen zu können“.
Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen
Dabei sei eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch das Interesse des Unternehmers, die Information nicht zu erteilen, zu berücksichtigen sei. Das Vorenthalten einer solchen Fundstelle sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Beklagte, so entschied das Hanseatische OLG, hielt den Verbrauchern diese wesentliche Information vor. Das Hanseatischen OLG bejahte einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F. UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG. Der Verbraucher hätte sich nicht für einen Vertragsschluss mit der Beklagten entschieden, wenn er „mithilfe der Fundstellenangabe die Berichterstattung nachvollzogen und so ggf. in Erfahrung gebracht hätte, dass dort von einer besonderen Qualität der Dienstleistung keine Rede ist“. Der Kläger verlangte, dass die Beklagte nicht mehr mit dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ wirbt.
Werbung mit Sternebewertungen
Die Beklagte hatte mit einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl unter Angabe der Maximalsternezahl („4,7 / 5 Bewertung unserer Makler“) geworben. Dies, urteilte das Hanseatische OLG, habe einen konkreten und gewichtigen Aussagewert für den Verbraucher, der anhand der Durchschnitts- und der Maximalsternezahl einordnen könne, ob die Beklagte bzw. ihre Dienstleistung im arithmetischen Mittel sehr positiv, positiv, neutral oder eher negativ bewertet werde. Überdies könne man anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrunde liegenden Bewertungen abschätzen, wie aussagekräftig die Durchschnittszahl ist. Eine Information über die genaue Verteilung der Einzelbewertungen auf die Sterneklassen lasse sich generell durch den Abruf von Einzelbewertungen erlangen.
Bei Durchschnittssternezahl ist Bewertungsanzahl und Zeitraum anzugeben
Das Hanseatische OLG verurteilte die Beklagte aber, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Kundenbewertungen unter der Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und/oder den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen anzugeben.
Das Hanseatische OLG entschied außerdem: Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, muss daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erfolgen.
Das Urteil macht es für Verbraucher und Geschäftstreibende transparenter, wenn mit ‚Bekanntheit‘ und Sternebewertungen geworben wird. Da jedoch eine bloße Erwähnung in einem Medium ausreicht, bleibt zumindest derartige Werbung am Ende aber nach wie vor nur bedingt transparent.