Corona ist seit über einem Jahr in den Medien omnipräsent, kein anderes Thema dringt da noch durch.
So darf es nicht verwundern, dass diejenigen, deren Erfolg von Aufmerksamkeit durch Kommunikation abhängt, auf das Thema setzen – die Werbebranche etwa.
Nicht immer ist das dann rechtlich in Ordnung, wenn eine positive Wirkung auf die Gefahren der Pandemie als Kaufanreiz in Aussicht gestellt wird.
Werbebotschaft wettbewerbswidrig!
So wie in dem Fall einer Werbung für einen Staubsauger. Dieser wurde der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher angeboten – unter der ebenso vollmundigen wie verlockenden Versprechung, das Gerät sei ein „super Helfer im Kampf gegen Corona“. So wurde der Staubsauger vom Geschäftsführer des Unternehmens in einem Zeitungsartikel angepriesen, Zitat: „Schnell wurde bekannt, dass unser Gerät ein super Helfer im Kampf gegen Corona ist“. Als ein – von vielen Menschen herbeigesehntes – wirksames Mittel gegen das Coronavirus böte solch ein Staubsauger damit echten Mehrwert.
Doch der Weg zum Verkaufsschlager ist mit dem Wettbewerbsrecht gepflastert. Das Statement des Geschäftsführers machte die Wettbewerbszentrale aufmerksam, die diese und andere Aussagen, mit denen aus ihrer Sicht ein Schutz vor dem Coronavirus suggeriert wurde, als irreführend beanstandete, weil Staubsauger ihrer Auffassung nach generell nicht geeignet sind, die Luft von Viren zu befreien. Das LG Stuttgart gab ihr Recht, indem es feststellte, dass die fraglichen Werbeaussagen als Irreführungen wettbewerbswidrig sind (LG Stuttgart, Urteil v. 11.1.2021, Az.: 11 O 573/20).
Corona-Mittel überall?
Gerade im vergangenen Jahr, als die Impfstoffe noch in der Entwicklungsphase steckten und Medikamente sowie etablierte therapeutische Verfahren nur unzureichend wirkten, habe sich, so die Wettbewerbszentrale, das Versprechen, ein wirklich wirksames Mittel gegen Corona anzubieten, als Werbeaussage regelrecht etabliert. Mit der Botschaft, einen Schutz vor Ansteckung zu bieten, bewarben einige Unternehmen die von ihnen vertriebenen Lebensmittel, Kosmetika oder Medizinprodukte. Dabei suggerierten sie die Anti-Corona-Wirkung fälschlicherweise, was die Botschaft irreführend und damit wettbewerbswidrig macht. Mal ganz abgesehen von den gesundheitlichen Folgen, die es haben kann, wenn Menschen derlei leeren Versprechungen glauben.
Es gibt viel, was gegen die Pandemie hilft, und einiges davon kann jede und jeder tun – Abstand halten, Masken tragen, Hände waschen, sich testen oder testen lassen, zur Impfung gehen, sobald man an der Reihe ist. Staubsaugen gehört nicht dazu. Schade eigentlich.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.