Unerlaubte Telefonwerbung: Was ist erlaubt und was ist verboten?

unerlaubte TelefonwerbungTelefonwerbung ist für viele Unternehmen ein gängiger Weg zur Neukundengewinnung.
Doch Vorsicht: werden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann das teuer werden. Werbeanrufe ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers sind nach § 7 UWG verboten. Auch vorangekreuzte Kästchen oder Klauseln in AGB sind unwirksam.

Nach Angaben der Bundesnetzagentur hat diese allein im Jahr 2023 Bußgelder in Rekordhöhe von insgesamt rund 1,4 Millionen Euro verhängt. Diese richteten sich insbesondere gegen Energieunternehmen. Obwohl die Zahl der Beschwerden zurückgeht, nehmen extreme Fälle zu, wobei Strafen von bis zu 285.000 Euro in mehreren Verfahren festgesetzt wurden.

Was fällt unter Telefonwerbung?

Unter den Begriff der Telefonwerbung fallen alle Anrufe, die das Ziel verfolgen, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. In der Regel sollen die Angerufenen während des Gesprächs dann zum Abschluss eines Vertrags gedrängt werden.

Laut BGH greift diese Form der Werbung besonders stark in die Privatsphäre des Verbrauchers ein, da das Telefon eine direkte und ortsunabhängige Kontaktaufnahme – oft ohne die vorherige Zustimmung des Betroffenen – ermöglicht, vgl. BGH, Urteil v. 8.6.1989, Az. I ZR 178/87.

Seit der Einführung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) im Dezember 2021 ist es zudem verboten, bei Werbeanrufen die Rufnummer zu unterdrücken oder gefälschte Rufnummern anzuzeigen (§ 15 Abs. 2 TDDDG).

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass werbende Unternehmen ihre Identität offenlegen müssen und Verbraucher besser in der Lage sind, die Anrufer zu identifizieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Zudem soll verhindert werden, dass Unternehmen sich durch anonymisierte Anrufe der rechtlichen Verantwortung entziehen und das Vertrauen der Angerufenen ausnutzen.

Unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

§ 7 UWG dient sowohl dem Schutz der Verbraucher als auch der anderen Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen, insbesondere in Form unzulässiger Direktwerbung. Ziel ist es, die Privatsphäre der Verbraucher zu wahren und diese selbst darüber entscheiden zu lassen, ob und in welchem Umfang sie mit Werbetreibenden kommunizieren möchten. Gleichzeitig soll sie Unternehmen ermöglichen, ihre Betriebsabläufe ohne Störungen zu führen. Wichtig ist dabei, dass es nicht nur auf Inhalt, sondern auch auf Art der Werbung ankommt.

Nicht erbetene Anrufe zu Werbezwecken sind folglich nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als unlautere und aufdringliche Werbung anzusehen, die eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher gemäß den §§ 3, 7 UWG verboten ist. Zudem stellt diese eine unzulässige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird.

2016 stellte der BGH allerdings fest, dass § 7 UWG nicht die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder Gewerbetreibenden in Bezug auf den Abschluss von Geschäften in Folge der entstehenden Überrumpelungssituation schützen soll, sondern lediglich die Privatsphäre, vgl. (BGH, Urteil. v. 21.4.2016, Az. I ZR 276/14).

Zu beachten ist weiterhin, dass auch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses das Verbot bestehen bleibt: Versucht ein Unternehmen nach einer Kündigung, den Kunden durch telefonisches Nachfragen zu einem neuen Vertrag zu überreden, stellt dies ebenfalls eine unzulässige Telefonwerbung dar.

Wirksame Einwilligung in Telefonwerbung

In Telefonwerbung durch Unternehmen kann der Verbraucher allerdings einwilligen. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Verbraucher entweder schriftlich oder mündlich klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit den Werbeanrufen einverstanden ist. Diese Einwilligung muss bereits vor dem Anruf vorliegen – eine nachträgliche Einholung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig. Für den Verbraucher muss dabei bei Abgabe der Erklärung erkennbar sein, welches Unternehmen welche Dienstleistungen oder Produkte telefonisch akquirieren möchte.

Die werbenden Unternehmen berufen sich oft auf angebliche Einwilligungen, die der Verbraucher gar nicht erteilt hat. In solchen Fällen kann das Unternehmen aufgefordert werden, den Nachweis über die erteilte Einwilligung, einen sogenannten „Opt-In-Nachweis“ vorzulegen. Die Einwilligung kann zudem jederzeit formlos widerrufen werden. Vorformulierte Einwilligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Verträgen sind unwirksam, insbesondere wenn sie dem Verbraucher nur die Möglichkeit lassen, diese zu streichen. Auch vorangekreuzte Einverständniserklärungen im Internet sind unzulässig.

Wie können sich Betroffene wirksam gegen unerlaubte Werbeanrufe wehren?

Liegt keine ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen vor, kann im ersten Schritt die Telefonnummer des werbenden Unternehmens bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Diese bietet hierfür ein Online-Beschwerdeformular an. Bei einem nachgewiesenen Verstoß kann die Bundesnetzagentur Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Darüber hinaus haben Verbraucher sowohl einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG als auch nach §§ 1004, 823 I BGB, wobei vor einer gerichtlichen Verfolgung üblicherweise eine Abmahnung empfohlen wird, um Kostenrisiken zu vermeiden.

Tatsächlich haben aber nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen mit den sog. „Cold Calls“ zu kämpfen. Diese können sich auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, welches als „sonstiges Rechtsgut“ gemäß § 823 I BGB anerkannt ist.
Obwohl Bußgelder der Bundesnetzagentur ausschließlich bei Anrufen an Verbraucher verhängt werden können, stehen Unternehmer ebenfalls rechtliche Mittel zur Verfügung, wie etwa die Möglichkeit, Abmahnungen auszusprechen.

Folgen für Unternehmer

Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung können grundsätzlich nur bei Anrufen gegenüber Verbrauchern geahndet werden. Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ob der Angerufene als Verbraucher gilt, muss je nach Einzelfall entschieden werden. Erfolgt der Anruf unter einer Geschäftsnummer, kommt es darauf an, ob der Anruf einem geschäftlichen oder privaten Zweck dient. Bei Anrufen auf Privatnummern wird in der Regel von einem Verbraucher ausgegangen, unabhängig davon, ob der Angerufene als Privatperson oder Unternehmer angesprochen wird.

Eine Ausnahme gilt für Gewerbetreibende oder Freiberufler, bei denen eine mutmaßliche Einwilligung aus den Umständen heraus angenommen werden kann. Eine explizite Zustimmung ist nicht erforderlich.

Bei unerlaubter Telefonwerbung handelt es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten. Dies erlaubt Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden im Wege der Abmahnung gegen das werbende Unternehmen vorzugehen, vgl. BGH, Urteil v. 20.03.2013, Az. I ZR 209/11.

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften kann zudem zu Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro führen und wird als Ordnungswidrigkeit von der Bundesnetzagentur geahndet. Bei geringfügigeren Verstößen wird hingegen in der Regel nur eine Verwarnung ausgesprochen.

Zur Aufklärung der gemeldeten Verstöße werden zunächst die Verbraucherbeschwerden, die sich auf ein bestimmtes Unternehmen oder eine Werbekampagne beziehen, in einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst. Erhärtet sich der Anfangsverdacht gegen das Unternehmen, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Im weiteren Verlauf erfolgt eine Anhörung des betroffenen Unternehmens, Zeugen werden befragt, relevante Unterlagen gesichtet und, falls notwendig, auch die Geschäftsräume des Unternehmens durchsucht.

Fazit

Unerlaubte Telefonwerbung ist nicht nur eine unzumutbare Belästigung für Verbraucher, sondern kann auch für werbende Unternehmen erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Um Bußgelder und weitere rechtliche Auseinandersetzungen, wie zum Beispiel Abmahnungen durch Mitbewerber zu vermeiden, ist eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers notwendig.

Unternehmen sollten sorgfältig darauf achten, die erforderlichen Zustimmungen rechtzeitig und korrekt einzuholen, um sich vor Abmahnungen und Bußgeldern zu schützen und das Vertrauen der Kunden aufrechtzuerhalten.

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