Es wird häufig empfohlen (manchmal geht es auch gar nicht anders), Impressumsangaben auf sozialen Plattformen wie Facebook, Twitter, XING oder LinkedIn) dort nicht unmittelbar zu hinterlegen, sondern mittels Link (zum Beispiel auf die eigene Internetseite) darzustellen.
Warum ein solches Vorgehen gefährlich und teuer werden kann, zeigt der vorliegende Fall.
Zur Impressumspflicht und dass diese auch für soziale Plattformen, wie zum Beispiel Facebook gilt, ist bis vor einiger Zeit viel geschrieben und diskutiert worden.
Das „Ob“ einer Impressumspflicht auf Facebook ist unumstritten
Dass auf diesen Plattformen die Pflicht besteht, nicht rein privaten Angeboten Impressumsangaben hinzuzufügen, dürfte mittlerweile unbestritten sein. Dass Unternehmensseiten auf Facebook ein Impressum benötigen, haben bereits mehrere Gerichte entschieden (u.a. LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, Landgericht Frankfurt, Beschluss v. 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11 und OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13).
Das „Ob“ einer Impressumspflicht steht somit nicht in Frage.
Auf das „Wie“ kommt es an
Eine aktuelle Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum zeigt jedoch, dass das „Wie“ oft nicht ganz so einfach ist (LG Bochum, Beschluss v. 8.1.2018, Az. I-17 O 1/18, nicht rechtskräftig).
In dem entsprechenden Verfahren wollte ein Unternehmer seinen Konkurrenten dazu anhalten, bei Facebook ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzuhalten. Der Antragsgegner hatte zwar auf seiner Facebookseite mit einem sprechenden Link auf ein „Impressum“ hingewiesen.
Der Link zum „Impressum“ ging ins Leere
Das Problem bestand allerdings unter anderem darin, dass ein Klick auf diesen Link nicht zu den erforderlichen Angaben, sondern lediglich zu einer Fehlermeldung führte. Ob der Antragsgegner auf der fehlerhaft verlinkten Seite alle erforderlichen Angaben gemacht hatte oder nicht, war damit nicht erkennbar.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an
Da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, konnte für den vorliegenden Fall aber sogar zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er eigentlich alles richtig machen wollte und entweder nur die Verlinkung nicht richtig gesetzt, der in Bezug genommene Inhalt war zwischenzeitlich gelöscht worden oder, was ebenfalls nicht selten passiert, der Speicherort der relevanten Inhalte hatte sich – aufgrund eines Serverumzugs – zwischenzeitlich geändert worden war.
Es droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €
Nachdem der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung außergerichtlich nicht abgeben wollte, erließ das Landgericht Bochum daraufhin antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit dem dem Antragsgegner die konkrete Gestaltung verboten wurde. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft.
Ebenfalls erwähnenswert ist, dass das Landgericht Bochum den Verstoß für so gewichtig hielt, dass es einen Streitwert von 20.000 € angesetzt hat. Dem Antragsgegner sind somit alleine in Bezug auf die Rechtsverfolgungskosten seines Gegners Kosten in Höhe von rund 1.800 € entstanden.
Fazit:
Unternehmer, die neben ihrer eigenen Internetseite weitere Plattformen nutzen, um sich dort zu präsentieren, sollten (soweit möglich) alle notwendigen (Impressums-)Informationen dort unmittelbar hinterlegen.
Natürlich kann es dann passieren, dass die Impressumsangaben aufgrund von Fehlern oder Änderungen auf der Seite des Anbieters fehlerhaft werden. Links auf die eigene oder Internetseiten Dritter bergen jedoch die zusätzliche Gefahr, dass die so verlinkten Informationen eventuell später nicht mehr ordentlich angezeigt werden. Es passiert zu schnell, dass nach Änderungen auf den verlinkten Seiten vergessen wird, die entsprechenden Anpassungen auch auf den zugehörigen sozialen Plattformen (Facebook, Twitter, XING, LinkedIn, etc.) zu machen.