Die Zulässigkeit von AdBlockern war bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Nun hatte sich der BGH mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen. Heute erging das Urteil der Karlsruher Richter, das für Erleichterung bei den Betreibern von AdBlockern und deren Nutzern sorgen wird.
Geklagt hatte die Axel Springer AG, die ihre redaktionellen Inhalte im Internet zur Verfügung stellt und diese durch das Schalten von Werbung refinanziert. Die Beklagte – die Kölner Firma Eyeo – stellt den Internetnutzern einen AdBlocker namens „AdBlock Plus“ zur Verfügung, der die Werbung auf Internetseiten, wie der der Axel Springer AG, unterdrückt.
Die Werbung auf Internetseiten wird von Eyeo gefiltert und gelangt so auf eine Blacklist. Die auf der Blacklist enthaltene Werbung wird automatisch geblockt. Allerdings bietet Eyeo den Werbetreibenden die Möglichkeit sich von der automatischen Blockade befreien zu lassen, indem sie sich in eine Whitelist eintragen lassen können. Hierfür muss die Werbung allerdings seitens Eyeo als „akzeptable Werbung“ gewertet werden und die Werbetreibenden müssen Eyeo an ihrem Umsatz beteiligen. Die Umsatzbeteiligung gilt allerdings nur für größere Unternehmen. Trotz der Whitelist können die Nutzer des Werbeblockers die in der Whitelist enthaltene Werbung durch manuelle Einstellungen blockieren.
Die Axel Springer AG ist der Auffassung, der Vertrieb des Adblockers „AdBlock Plus“ sei wettbewerbswidrig, denn durch die Blockade der Werbung werde das Geschäftsmodell der Axel Springer AG gezielt und mit Beschädigungsabsicht behindert. Des Weiteren handele es sich bei der Whitlist Funktion um eine aggressive geschäftliche Handlung, die nach § 4a UWG verboten sei.
Teilerfolg der Axel Springer AG vor dem OLG Köln
Bevor der Fall zu dem BGH gelangte, hatte sich das OLG Köln mit der Klage auseinanderzusetzen. Wie wir bereits 2016 berichteten ist das OLG Köln der Auffassung, das Werbeblocker grundsätzlich zulässig seien, denn das Blockieren der Werbung an sich sei nicht als gezielte Behinderung des Wettbewerbs zu werten.
Anders verhalte es sich hingegen mit der Zulässigkeit der Whitelist-Funktion. Diese sei eine unzulässige aggressive Praktik gem. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG, denn „AdBlock Plus“ befinde sich durch die Blacklist in einer Machtposition, die nur durch einen Eintrag in die von ihr bereitgestellte Whitelist wieder zu beseitigen sei. Durch die Whitelist werde Springer daran gehindert, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber seiner Werbepartner nachzukommen.
Darüber hinaus sorge die Whitelist Funktion dafür, dass Eyeo eine starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten habe. Werbetreibende die durch die Blacklist blockiert werden, müssen sich aus dieser Blockade freikaufen. Die Entscheidungsfreiheit der Werbetreibenden werde so erheblich beeinträchtigt.
Das Urteil des BGH: Ein voller Erfolg für Eyeo
Der BGH urteilte heute, dass Adblocker per se nicht wettbewerbswidrig seien. Damit schließt sich der BGH unserer Auffassung, der bereits das OLG Stuttgart folgte, sowie der Auffassung des OLG Köln an.
AdBlocker stellen keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Zum einen liege keine Verdrängungsabsicht seitens Eyeo vor und zum anderen liege der Einsatz von AdBlockern in der autonomen Entscheidung der Nutzer. Eine solche mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Axel Springer AG sei nicht unlauter – so die Richter in Karlsruhe.
Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Axel Springer AG sei es im Hinblick auf die Pressefreiheit zumutbar, dem Einsatz von AdBlockern mittels Abwehrmöglichkeiten zu begegnen. Hierzu gehöre etwa das Aussperren der Nutzer, die AdBlocker verwenden.
Entgegen der Ansicht der Kölner Richter stelle die Funktion der Whitelist keine aggressive geschäftliche Handlung gem. § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert seien. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, da Eyeo ihre Machtposition durch die Blacklist nicht in einer Weise ausnutze, welche die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH)
Fazit
Das Urteil des BGH wird für Erleichterung bei dem Betreiber von „AdBlock Plus“, weiteren Betreibern von AdBlockern sowie den Nutzern sorgen. Die Entscheidung des BGH ist nur folgerichtig, schließlich beruht die Verwendung von AdBlockern auf der freien Entscheidung der Nutzer.
Selbst die Whitelist Funktion, die dafür sorgt, dass „akzeptable Werbung“ trotz Verwendung des AdBlockers angezeigt wird, kann durch die Nutzer manuell ausgeschaltet werden. Auch hier liegt es an den Nutzern, ob sie „akzeptable Werbung“ sehen möchten oder eben nicht.