So war umstritten ob diese Informationen in AGB enthalten sein können oder jedenfalls hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen,
(vgl. Aigner/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdnr. 21; MüKo-BGB/Wendehorst, a.a.O., § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in: Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12)
oder ob sie so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss,
(Erman/Saenger, a.a.O., § 312c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt/M. MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610 [= MMR 2001, 529 m. Anm. Steins]; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849 = GRUR 2002, 730 [= MMR 2002, 618])
oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und ggf. wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist.
(vgl. Aigner/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 284, 287; Härting, a.a.O., § 2 Rdnr. 63; MüKo-BGB/Wendehorst, a.a.O., § 312c Rdnr. 30; Ott, ITRB 2005, 64 ff.; Wilmer, a.a.O., § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München NJW-RR 2004, 913 [= MMR 2004, 36]; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307 [= MMR 2004, 617] f)
Der BGH hat nun die Vorinstanz, das OLG München in der Ansicht bestätigt, dass es für die vom § 312 c BGB geforderten Merkmale „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“ ausreicht, wenn diese Informationen über Links erreichbar sind, die in einer für den Internetnutzer verständlichen Weise so bezeichnet sind, dass klar ist, was sich dahinter verbirgt.
Fazit:
Es ist es ausreichend, den Verbraucher durch Hyperlinks zu den erforderlichen Informationen hinzuführen. Dies bedeutet für die Verkaufsplattform eBay, dass die Informationen zum Beispiel zum Widerrufsrecht auf der „MICH“-Seite hinterlegt werden können und nicht auf jeder Auktionsseite vollständig wiedergegeben werden müssen.
Man sollte sich allerdings nicht Illusion hingeben, dass nun die Entscheidung des OLG Hamm keine Gültigkeit mehr hätte, die im dortigen Fall die Ablage der Informationen zum Widerrufsrecht auf der „MICH“-Seite für nicht ausreichend erachtete. Dort war nämlich kein „sprechender“ Link mit dem Hinweis auf die Widerrufsbelehrung vorhanden.
Dementsprechend ist und bleibt die Entscheidung des LG Traunstein falsch, welche einen Link von der „MICH“-Seite zu den Informationen für ausreichend hielt, obwohl dem Verbraucher auf der Angebotsseite selbst keinerlei Hinweise oder einen „sprechenden“ Link zu dieser zur Verfügung standen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung sich mit den Kontaktangaben zum Anbieter beschäftigte und daher auch die Links mit den Bezeichnungen „Impressum“ und „Kontakt“ gelten ließ. Ein Link zur Widerrufsbelehrung muss natürlich auch als solcher bezeichnet werden. Allgemeine Begriffe wie „AGB“ oder „Bedingungen“ oder ähnliches dürften nicht ausreichen. (la) Mehr…