Nicht nur eBay schlägt manchmal über die Stränge, wenn es darum geht, unliebsame Anbieter loszuwerden. Auch die Yatego!-Plattform hält sich nicht immer an Recht und Gesetz, wenn es um den Umgang mit den Mitgliedern geht.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer nach Meinung der Plattform eine zu hohe Stornierungsquote. Obwohl der Shop des Mitglieds der umsatzstärkste auf der Yatego!-Plattform war und daher die Stornierungen im Vergleich zu der Anzahl der Transaktionen in einem völlig normalen Verhältnis zueinander standen, bedeuteten die zahlreichen Anfragen offenbar zu viel Arbeit für die Mitarbeiter von Yatego!.
Anstatt dem unliebsamen Mitglied ordnungsgemäß zu kündigen, sperrte Yatego! den vertraglich zugesicherten Zugang zur Plattform ohne Vorwarnung. Das Landgericht Konstanz (LG Konstanz, Beschluss v. 16.04.2009, Az. 9 O 34/09) entschied nun im Weg einer einstweiligen Verfügung in Anlehnung eine von uns ebenfalls erwirkte Entscheidung des OLG Brandenburg, dass es ganz ohne hinreichenden Grund jedenfalls nicht geht und gab Yatego! auf, unseren Mandanten wieder freizuschalten. Nur damit keine Missverständnisse aufkommen: Eine fristgemäße Kündigung ist immer, eine außerordentliche Kündigung mit entsprechender Begründung möglich. Dagegen hat im Normalfal auch keiner etwas. Denn im ersten Fall kann sich der Vertragspartner innerhalb der Kündigungsfrist darauf einstellen, sich um andere Vertriebskanäle zu bemühen und im letzteren Fall liegt ein Fehlverhalten vor, das eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigt. Das eine dauerte Yatego! aber anscheinend zu lange, für das andere gab es keine Grundlage. Der Mandant passte wohl schlicht nicht ins Geschäftsmodell.
Zum Verhalten Yategos muss man wissen, dass Yatego! anders als zum Beispiel eBay nicht an den Umsätzen seiner Mitglieder beteiligt ist und die Verkäufer lediglich eine monatliche Pauschale entrichten. Daher ist es verständlich, dass Yatego! nicht am wirtschaftlichen Erfolg seiner Mitglieder interessiert, sondern darauf bedacht ist, dass möglichst viele kleine Händler brav ihre monatlichen Beitrage zahlen. Vor diesem Hintergrund ist auch klar, dass Yatego! nicht möchte, dass der Wettbewerb auf der Plattform zu rauh wird, und sich dort alle lieb haben, damit sich dort viele kleine brave Händler tummeln können, die gerade genug verdienen, um ihr regelmäßges Scherflein abzugeben. In dieses kleinkarierte Bild passt auch ein Aufruf Yategos aus dem Jahr 2007 gegen Abmahnungen, in dem ausgeführt wurde:
“Das Ziel von Yatego ist die Bildung einer “Starken Gemeinschaft”, aus vielen einzelnen Anbietern, um im heutigen Wettbewerb gemeinsam bestehen zu können. Einer der wichtigsten Punkte in unserer Philosophie ist die angemessene, freundliche und sachliche Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft. Unserer Meinung nach, steht das Mittel der Abmahnung, ohne vorherige sonstige Kommunikations-Versuche, im Widerspruch zu unserer Philosophie.”
Und weiter:
“Deshalb wird in jedem Fall der Abmahnung innerhalb der Yatego-Gemeinschaft geprüft werden, ob der abmahnende Anbieter aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.
Wussten Sie schon? Es muss nicht immer gleich die anwaltliche Abmahnung sein! Weisen Sie Ihren Mitbewerber freundlich auf ein vermeintliches Fehlverhalten hin und fordern ihn auf entsprechende Änderungen vorzunehmen.“
Mir kommen die Tränen. Wie der vorliegende Fall zeigt, reicht die Verbreitung von Harmonie und Liebe Yatego! aber nicht aus. Auch zu hohe Umsätze sind offensichtlich ein Problem. Ein Geschäftsmodell, das bedenklich stimmt. What would Jesus do? (la) Zum Beschluss
Update vom 18.05.2009: Nur der Vollständigkeit halber wollen nicht unerwähnt lassen, dass Yatego! die Verfügung des Landgerichts nicht befolgt und zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt hat.