Justizministerin Brigitte Zypries hat den Gesetzesentwurf zur „Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums“ vorgestellt. Neben dem Auskunftsanspruch für Rechteinhaber etwa gegen Provider soll die erstattungsfähige Anwaltsgebühr bei einer Abmahnung gegen „Private“ zukünftig nur noch 50 Euro betragen. Dazu soll ein neuer § 97a in das Urheberrechtsgesetz eingefügt werden.
Spannend ist die Frage, wie das Gesetz – wenn es denn so umgesetzt wird – in der Praxis Anwendung finden wird. Denn bisher bejahen die meisten Spezialkammern der Landgerichte auch in „Bagatellfällen“ hinsichtlich des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen Privatpersonen ihre Zuständigkeit, so dass die Streitwerte regelmäßig 5.000,00 Euro überschreiten. Kommt es nach dem neuen Gesetz infolge einer berechtigten Abmahnung etwa zu einem Verfügungsverfahren, so trägt der Rechtsverletzer die Kosten. Die neue Regelung dürfte im Verfahren keine Anwendung finden, so dass zwar „die Abmahnung“ (ohne Schadensersatzansprüche) den Verletzer 50 Euro kostet, das Verfahren aber bis zu 2.000,00 Euro, falls er vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Schwierig dürfte auch die Abgrenzung von „Privatanwendern“ und Verletzungen innerhalb des geschäftlichen Verkehrs werden. Hier bestehen auch im Wettbewerbs- und Markenrecht bereits erhebliche Unsicherheiten. Für diejenigen, die absichtlich das Urheberrecht verletzen bringt die neue Regelung allerdings Rechtssicherheit. Dieses Vorgehen wird nun kalkulierbar… (zie)