Das Oberlandesgericht Köln hat aktuell eine Klage Jan Böhmermanns abgewiesen, der es als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht ansah, dass die Zeitschrift „Computer Bild“ einen Beitrag über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von ihm bebildert hatte.
Sein Einverständnis hatte der Moderator der Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ nämlich nicht gegeben.
Spätestens jetzt dürfte Jan Böhmermann vollends verwirrt sein. Erst musste er feststellen, dass das Urheberrecht selbst dann greift, wenn ein Foto nicht deutlich als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet ist. Über dieses Missverständnis hatten wir in dem folgenden Beitrag bereits berichtet:
Dann soll er sich nun gefallen lassen, dass ein Bild von ihm zu Werbezwecken genutzt werden darf. Als Person des öffentlichen Lebens hat man es schon nicht leicht. Aber der Reihe nach.
Beitrag diene dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ hatte die Computer Bild ein Foto von Jan Böhmermann abgedruckt, ohne dass dieser zugestimmt hätte. Das ging dem spätestens seit seinem Gedicht „Schmähkritik“ bekannten Moderator und Satiriker dann doch zu weit. Er klagte beim Landgericht Köln, das seinem Begehren zunächst stattgab. Das OLG machte ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung und wies die Klage ab. (OLG Köln, Urteil v. 21.2.2019, Az. 15 U 46/18).
Die Zeitschrift informierte in ihrem Artikel über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 und wies zugleich auf ein „Aktionsangebot“ des Kooperationspartners der Zeitschrift hin. Dies stelle laut Gericht zwar Werbung für den Receiver dar, jedoch diene der Beitrag ebenso dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit; z.B. seien technische Ratschläge gegeben worden, so der Pressebericht. Da es sich bei dem Foto erkennbar lediglich um ein Standbild aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ handelte, sei auch nicht der Eindruck entstanden, Böhmermann werbe für den entsprechenden Receiver.
„Scharfer“ Satiriker in scharfer HD-Qualität
Die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ – spielte der „Computer Bild“ ebenso in die Karten, denn auch diese enthielt nach Meinung des Gerichts zusätzlichen Informationsgehalt. Zum einen stelle es die Verbesserung von herkömmlicher Bildqualität zur HD-Bildqualität heraus. Zum anderen bezeuge der Zusatz „endlich“ auch eine positive Bewertung des Satirikers, der nach Veröffentlichung seines Gedichts über Erdogan als „scharfer“ Satiriker bekannt geworden sei. Die Veröffentlichung des Fotos war somit zulässig, entschied das Gericht.
So sollte sich Jan Böhmermann bewusst machen: Auch in Zukunft könnten Abbildungen seiner Person ohne Konsequenz verwendet werden. Zumindest in den Fällen, in denen er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgibt. Denn wie der Fall zeigt, kann das Persönlichkeitsrecht nur gering betroffen und eine Veröffentlichung eines Fotos trotzdem zulässig sein. Nämlich dann, wenn es zur Illustration eines Themas genutzt wird, das von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse ist.