Was in Tageszeitungen oder sonstigen Printprojekten absolut üblich ist, ist bisher im Internet eine Ausnahme: Die klare Kennzeichnung von Werbebeiträgen.
Internetportale und Werbung
Das hat aber einen nachvollziehbaren Grund: „Lebt“ z.B. ein Portal von Fach-Beiträgen , deren Verfasser damit einen gewerblichen Zweck verfolgen, und gibt es dabei einen angemessen hohen Anteil an allgemeiner Information, dann kann unter Umständen auf die Kennzeichnung solcher Texte als „Werbung“ verzichtet werden. Dies aber nur, solange es unzweifelhaft feststeht, dass der Verfasser einen gewerblichen Ansatz verfolgt und dies auch nicht „verschleiert“ wird. Aktuell muss sich der Hamburger Youtuber „Flying Uwe“ mit dem Tema „Werbekennzeichnung“ auseinandersetzen.
Medienanstalt setzt Bußgeld gegen Flying Uwe fest
Das ist ein Graubereich, der von den entsprechenden Staatsverträgen und sonstigen Gesetzen zur Wahrung von Rechten im Internet nicht wirklich konkret definiert ist, geschweige denn in der Praxis Beachtung findet. Umso mehr ist jetzt die Durchsetzung eines Strafgeldes gegen den Hamburger Youtuber „Flying Uwe“ zu begrüßen, der nach Aufforderung zur Kennzeichnung von Beiträgen dieser nur äußerst schleppend und nur ironisch kommentiert nachgekommen war.
Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH) hat „Flying Uwe“ nun auf den Boden der juristischen Tatsachen zurückgeholt und den Hamburger Fitness-Blogger zu einem Bußgeld von 10.500 Euro verurteilt, weil er drei Videos nicht als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet hatte.
Zuvor hatte die zuständige Medienanstalt mehrere YouTuber angeschrieben und sie um die Einhaltung der Werbe- und Sponsoring-Bestimmungen für YouTube gebeten, da „das Internet ist kein rechtsfreier Raum ist“ und die Medienanstalten nun mal für die Einhaltung von Gesetzen zuständig sind. Diese legen fest, dass Werbesendungen zu Beginn deutlich gekennzeichnet werden müssen und diese Kennzeichnung auch bis zum Ende der Sendung sichtbar bleiben muss.
Ist ein bewegtes Bild nicht als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet, dann verstößt es gegen § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 Abs. 5. Mitbewerber haben in solchen Fällen einen Unterlassungsanspruch und unter Umständen auch Anspruch auf Schadensersatz.