Facebook generiert regelmäßig automatisch Informationsseiten über bestimmte Orte, nachdem diese von Nutzern der Plattform besucht worden sind. Primär betrifft dies Geschäfte oder andere Einrichtungen von öffentlichem Interesse, wie beispielsweise Restaurants oder Cafés.
Auf diesen Seiten können Angaben wie Öffnungszeiten oder die genaue Anschrift eingesehen werden. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass diese Inhalte nach Aufforderung der Eigentümer der Örtlichkeiten entfernt werden müssen.
Kamm in und haireinspaziert? Ungewollte Anzeige für Friseursalon bei Facebook
Werbung lässt sich heutzutage nicht mehr nur im abendlichen Fernsehprogramm oder auf der klassischen Litfaßsäule finden, sondern auch mit zunehmender Beliebtheit auf sozialen Medien wie Facebook oder Instagram. Gerade letztgenannte App wird dank der „Influencer“ vermehrt als Plattform für Anzeigen genutzt. Wird dabei oftmals eine breit angelegte Anzahl von Kunden erreicht, ist dies dennoch nicht jedermanns Sache.
Der aus Niedersachsen stammende Friseur Gezim Ukshini entdeckte so im Jahre 2016 Werbung für seinen Haarsalon in Hannover auf Facebook im Rahmen einer automatisch generierten Seite. Neben Angaben zur Adresse und Öffnungszeiten waren auch Bilder des Barbier-Shops auf der Plattform erschienen. All das geschah ohne die Zustimmung des Eigentümers, der mit der Anzeige so gar nicht einverstanden war. „Ich brauche die Werbung nicht, die Kunden kommen ohnehin“, so der Coiffeur.
Facebook richtet regelmäßig automatisch sogenannte „nicht verwaltete“ Seiten ein. Im Einzelnen werden für Orte oder Geschäfte von selbst Informationspages angelegt, wenn diese keine eigene Präsenz auf der sozialen Plattform haben. Um die Inhalte aus der Welt zu schaffen, muss sich der betroffenen Nutzer einen Account zulegen. Anschließend kann er die Seite für sich beanspruchen, und letztlich löschen. Diesen Weg wollte der Frisurenmeister jedoch nicht gehen. Stattdessen forderte er Facebook auf, sämtliche Angaben zu seinem Salon zu entfernen. Als der Internetriese dieser Anfrage nicht nach kam, erhob Ukshini Klage vor dem Landgericht Hannover.
Facebook wird rasiert, Niedersachsen kassiert
Mit Erfolg: Die Kammer gab dem Kläger Recht, und verpflichtete Facebook, die Inhalte zu entfernen (LG Hannover, Urteil v. 28.02.2018, Az. 6 O 111/16). Nach Ansicht der Richter seien Persönlichkeitsrechte des Haarexperten verletzt worden, nicht zuletzt da Angaben wie die Telefonnummer veröffentlicht worden waren. Die Plattform löschte die Seite allerdings wieder nicht aus dem Netz, und legte – allerdings erfolglos – Einspruch in Hannover ein. Auch die daraufhin betriebene Zwangsvollstreckung ließ das Social-Network kalt. Anstatt wie gefordert 50.000 Euro an die niedersächsische Landeskasse zu zahlen, legte Facebook vor dem OLG Celle Berufung ein.
Aber auch hier biss man auf Granit (OLG Celle, Beschluss v. 19.09.2018, Az. 13 U 71/18). Der Senat schloss sich den Ansichten aus Hannover auf ganzer Linie an. Der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung nach wurde Facebook nun final verpflichtet, die 50.000 Euro an das Bundesland zu zahlen. Darüber hinaus sind die strittigen Inhalte um den Friseursalon inzwischen von der Plattform entfernt worden.
Fazit: Hairlich!
Der Beschluss aus Celle ist im Ergebnis zu begrüßen. Zwar stellen 50.000 Euro eine stolze Summe da, diese hätte durch eine einfache Löschung aber ohne Weiteres verhindert werden können. Im Zuge des Rechtsstreits verwies Facebook mehrfach auf die eigenen Richtlinien. Hier heißt es, dass für von Nutzern besuchte Orte (meist „Points of Interest“, wie zB. Imbissbuden, Friseursalons, etc.) ohne eigene Präsenz auf der Plattform automatisch diverse Informationen zu einer Seite zusammengetragen werden.
Inwieweit Facebook auf seiner Internetpräsenz ein eigenes „Hausrecht“ zusteht, lesen Sie hier:
Im Regelfall dürfte dies die betroffenen Personen jedoch kaum stören, wird ja so die Bekanntheit und damit der potentielle Kundenkreis erweitert. Trotzdem werden persönliche Informationen ohne vorherige Genehmigung veröffentlicht. Wer wie im Falle des Klägers mit sozialen Medien „nichts zu tun haben will“, muss die Möglichkeit haben, die Weitergabe derartiger Inhalte zu verhindern. Der Weg über die Erstellung eines eigenen Accounts kann dabei freilich nicht die einzige Option sein. Schließlich waren im Umfeld der strittigen Seite auch Informationen zu umliegenden Salons zu finden. Dass hier aus Sicht des Klägers nicht über einen Kamm geschoren werden sollte, versteht sich von selbst.
Die Pflicht zum Löschen von Inhalten kann im Übrigen auch für den Eigentümer von entsprechenden Lokalitäten bestehen, der bewusst eine eigene Facebook-Präsenz betreibt. Nach der neuen DSGVO dürfen hier nicht ohne Weiteres Bilder von Personen veröffentlicht werden – wir berichteten: