Claus Weselsky als „Mitarbeiter des Monats“ des Autovermieters Sixt: Der Gewerkschaftschef muss sich nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden nun mit der Werbeanzeige von Sixt abfinden (OLG Dresden, Urteil v. 21.8.2018, Az. 4 U 1822/18).
Die Autovermietung hatte sein Bild ohne eine Einwilligung für eine Werbebebilderung genutzt.
Sixt hatte 2014 und 2015 mit einem Plakat geworben, auf dem Weselsky abgebildet war. Zur gleichen Zeit also, als die mehrmaligen und ausgiebigen Bahnstreiks stattfanden. Dies wurde zum Anlass genommen sich für eine satirische Werbeanzeige zu entscheiden, die den Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) zeigte; mit der Bildunterschrift „Unser Mitarbeiter des Monats“.
Keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Weselsky reichte Klage vor dem Landgericht Leipzig ein, da er das Verhalten als eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes ansah. Er verlangte die Unterlassung der Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dem Grundrecht der Autovermietung auf Meinungsfreiheit sei ein größeres Gewicht beizumessen, als den Persönlichkeitsrechten Weselskys (LG Leipzig, Urteil v. 17.11.2017, Az 8 O 2566/16).
Der Entscheidung schloss sich das Oberlandesgericht Dresden nach der Berufung an. Die Veröffentlichung des Bildes des Gewerkschaftsbosses sei im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig. Auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Es argumentierte unter anderem damit, dass nicht der Eindruck entstehe, Weselsky identifiziere sich mit dem Produkt von Sixt. Vielmehr habe der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung den satirischen Charakter erkannt.
Interessensabwägung fällt zugunsten der Meinungsfreiheit aus
Das Oberlandesgericht Dresden war im Ergebnis nach einer Interessensabwägung ebenso der Meinung, das Grundrecht der Autovermietung auf Meinungsfreiheit sei hier vorrangig. In einem solchen Fall müsse Weselsly als eine Person des öffentlichen Lebens seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen. Ähnlich argumentierte im Februar das Oberlandesgericht Köln in einem Fall um Böhmermann, dessen Gesicht ebenso als Bebilderung einer Werbung hinhalten musste. Wir berichteten hierüber im Beitrag:
Die Revision im Fall Weselsky wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung kann jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Entscheidend ist die Verbindung zu einem Ereignis der Zeitgeschichte
Der Leitsatz der Entscheidung stellt bezüglich der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung im Rahmen von Werbeanzeigen heraus: Entscheidend ist, ob in satirischer Absicht ein Ereignis der Zeitgeschichte aufgegriffen wird, mit dem der Abgebildete in Verbindung gebracht werden kann. Dabei nimmt er Bezug auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze aus der „Lafontaine-Entscheidung“.
Wir lernen: nicht nur Politiker, sondern alle in der Öffentlichkeit stehenden Personen sollten sich zweimal überlegen, ob sie den Weg vor die Gerichte antreten, wenn mit ihrem zeitgeschichtlich relevanten Gesicht auf satirische Weise geworben wird.