LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem LG Stuttgart gegen die Aufnahme und Verbreitung eines intimen Videos auf Instagram

Rechtswidrige Bloßstellung in sozialen Medien: Ein drastischer Fall

Das Landgericht Stuttgart hat in einem besonders schweren Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzung eine einstweilige Verfügung erlassen, die die Verbreitung eines heimlich aufgenommenen Videos untersagt (LG Stuttgart, Anerkenntnisurteil v. 30.1.2025, Az. 11 O 11/25).

Der Fall zeigt in erschreckender Weise, wie sehr die Sitten in Zeiten von Social Media verroht sind: Menschen werden in ihrem intimsten Bereich bloßgestellt, ihre Persönlichkeitsrechte mit Füßen getreten – und das oftmals nur für ein paar Klicks und Likes.

Die Antragsteller wurden in einer geschützten Sphäre gefilmt, nachdem sich die Antragsgegner auf kriminelle Weise Zugang zu ihrem Hotelzimmer verschafft hatten. Anschließend wurde das kompromittierende Material in sozialen Netzwerken verbreitet, begleitet von gezielter Hetze und öffentlicher Diffamierung. Dies stellt nicht nur eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar, sondern erfüllt zugleich mehrere Straftatbestände.

Gerichtliche Entscheidung: Einstweilige Verfügung mit hohen Strafen

Das Landgericht Stuttgart hat in der mündlichen Verhandlung  unmissverständlich klargestellt, dass solche Übergriffe auf das Persönlichkeitsrecht nicht toleriert werden. Die Antragsgegner erkannten daher zur Vermeidung weiterer Kosten den Verfügungsantrag an und wurden verpflichtet, die weitere Verbreitung des Videos sofort zu unterlassen, und müssen bei Zuwiderhandlung mit empfindlichen Strafen rechnen. Das Gericht hat ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängt – eine deutliche Warnung an all jene, die glauben, im Internet nach Belieben die Grenzen des Rechts verletzen zu können.

Strafbarkeit des Handelns: Mehrere Tatbestände erfüllt

Die Handlungen der Antragsgegner erfüllen gleich mehrere Straftatbestände:

Systematische Hetze im Netz: Eine moderne Form der Rufmordkampagne

Der Fall zeigt, wie skrupellos in Zeiten sozialer Medien mit der Reputation anderer umgegangen wird.

Die Täter nutzten das illegale Video gezielt, um den Antragstellern massiven Schaden zuzufügen. Neben beleidigenden Nachrichten und Anfeindungen in sozialen Netzwerken wurde das Unternehmen eines der Betroffenen durch Fake-Bewertungen und Boykottaufrufe geschädigt. Diese Art der digitalen Hetzjagd erinnert an öffentliche Pranger vergangener Zeiten – nur dass die Reichweite durch soziale Medien mittlerweile ungleich größer ist.

Das Gericht hat unmissverständlich klargemacht, dass auch für die Weiterverbreitung durch Dritte eine volle Haftung der Antragsgegner besteht. Wer rechtswidrige Inhalte in Umlauf bringt, trägt die volle Verantwortung – auch für das, was Dritte damit tun. Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Erstveröffentlichung einer Rechtsverletzung auch die spätere Verbreitung durch Dritte mit umfasst. Siehe auch unseren Beitrag dazu hier:

Strafrechtliche Konsequenzen werden ebenfalls noch folgen.

Fazit: Klare Konsequenzen für digitale Hetze und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Diese Entscheidung setzt ein klares Zeichen gegen die immer weiter um sich greifende Verrohung in sozialen Netzwerken. Die Privatsphäre anderer ist kein Freiwild für sensationslüsterne Übergriffe, und das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer glaubt, sich für Likes und Reichweite über Gesetze hinwegsetzen zu können, muss mit empfindlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Betroffene solcher Angriffe sollten nicht zögern, juristische Schritte einzuleiten. Dieser Fall zeigt, dass Gerichte entschlossen durchgreifen und Täter zur Rechenschaft ziehen. Persönlichkeitsrechte sind unveräußerlich – und ihre Verletzung bleibt nicht ohne Folgen.

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